TE Vwgh Beschluss 2022/9/23 Ra 2022/19/0136

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Veröffentlicht am 23.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M A, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, dieser vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2022, W203 2242913-1/3E, betreffend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Juli 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. November 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        Mit Schreiben vom 14. Jänner 2021 wurde das BFA von der griechischen Dublin-Behörde darüber informiert, dass dem Revisionswerber mit 31. März 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

4        Mit Bescheid vom 7. April 2021 nahm das BFA das Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 AVG amtswegig wieder auf.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass sowohl der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als auch des Z 2 leg cit erfüllt sei. Einerseits habe der Revisionswerber bewusst Tatsachen verschwiegen und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen. Andererseits seien durch die erst nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 27. November 2020 erfolgte Information über die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Griechenland erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber, neue entscheidungsrelevante Tatsachen hervorgekommen. An der Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen im behördlichen Verfahren treffe das BFA kein Verschulden, da es alle ihm zumutbaren und mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Ermittlungsschritte - insbesondere durch mehrmalige, ausdrückliche Befragung des Revisionswerbers sowie Einsichtnahme in die EURODAC-Datenbank und Rückfrage bei den zuständigen griechischen Behörden - gesetzt habe.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass sowohl das BFA als auch das BVwG nicht begründet hätten, ob die verschwiegenen Tatsachen bzw. unrichtigen Angaben des Revisionswerbers für die Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts wesentlich gewesen wären und deren Verschweigen somit in einem - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten - Kausalzusammenhang zur erschlichenen Entscheidung stehe.

10       Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision lediglich gegen die Heranziehung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und übersieht dabei, dass sich das BVwG alternativ auch auf den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stützte, weshalb sich eine nähere Prüfung des diesbezüglichen Revisionsvorbringens erübrigt (zur Bekämpfung lediglich einer Begründung von mehreren vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2021/19/0156, mwN).

11       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, das BVwG habe gegen das Amtswegigkeitsprinzip verstoßen und es habe eine „fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche bei Erforderlichkeit [...] vorzunehmen“.

12       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 17.5.2022, Ra 2022/19/0095, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem vage gehaltenen Vorbringen nicht nach.

13       Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (zu diesen Leitlinien vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme vgl. etwa VwGH 5.2.2021, Ra 2020/14/0461, mwN).

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190136.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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