TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ro 2020/04/0034

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2020, Zl. W101 2132183-1/36E, betreffend eine Datenschutzbeschwerde im Zusammenhang mit dem Recht auf Auskunft (mitbeteiligte Parteien: 1. G LLC [vormals G Inc.] in M, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, und 2. M L; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung des Zweitmitbeteiligten wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. M L (Zweitmitbeteiligter) richtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 an G Inc. (G I bzw. Erstmitbeteiligte) ein (näher umschriebenes) Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) betreffend alle zu seiner Person verarbeiteten Daten. Die Erstmitbeteiligte verwies in ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2015 auf näher dargestellte Online-Ressourcen, die sie ihren Nutzern zwecks Zugang zu deren personenbezogenen Daten zur Verfügung stelle, auf ein speziell vorgesehenes Web-Formular sowie - hinsichtlich der von der Suchmaschine indexierten Informationen - auf die G Suche. Ein weiteres Antwortschreiben (mit ähnlichem Inhalt) erging am 24. Februar 2016.

2        Bereits am 1. Februar 2016 hatte der Zweitmitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 erhoben. Darin stellte er den Antrag, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass die Erstmitbeteiligte durch das Unterlassen des Erteilens einer gesetzmäßigen Auskunft das Recht auf Auskunft verletzt habe, und der Erstmitbeteiligten auftragen, in jenem Umfang auf das Auskunftsverlangen zu reagieren, der erforderlich sei, um die Rechtsverletzung zu beseitigen.

3        2. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 gab die Datenschutzbehörde dieser Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte den Zweitmitbeteiligten in dessen Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie keine Auskunft über sieben näher bezeichnete Daten bzw. Umstände erteilt habe (Spruchpunkt 1 a) bis g)). Der Erstmitbeteiligten wurde aufgetragen, innerhalb von vier Wochen Auskunft gemäß Spruchpunkt 1 zu erteilen (Spruchpunkt 2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3).

4        Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Zweitmitbeteiligte eine von einem Dienst der Erstmitbeteiligten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse habe. Die von der Erstmitbeteiligten bereitgestellten (in ihren Antwortschreiben angesprochenen) Online-Ressourcen habe der Zweitmitbeteiligte nicht in Anspruch genommen.

5        Begründend hielt die belangte Behörde fest, die Erstmitbeteiligte habe weitgehend nur standardisierte Antworten gegeben und übersehen, dass sich das Auskunftsbegehren des Zweitmitbeteiligten auch auf Daten bezogen habe, die außerhalb seines Nutzerkontos verarbeitet worden seien und bei denen eine Auskunft durch Online-Einsicht nicht möglich sei. Die Erstmitbeteiligte habe den Zweitmitbeteiligten auch nicht zu einer Konkretisierung seines Auskunftsersuchens aufgefordert. Allerdings komme ein Recht auf Auskunft nur insoweit zum Tragen, als nicht spezifischere Formen der Einsicht bestünden. Soweit die Daten im Rahmen der Online-Einsicht abrufbar seien, erweise sich die Datenschutzbeschwerde daher als unbegründet.

6        Die Erstmitbeteiligte erhob gegen die Spruchpunkte 1 und 2 dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), der Zweitmitbeteiligte gegen Spruchpunkt 3 dieses Bescheides.

7        3.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 11. September 2020 gab das BVwG der Beschwerde der Erstmitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass den Spruchteil 1 des bekämpften Bescheides betreffend die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten vom 1. Februar 2016 im angefochtenen Umfang als unbegründet abzuweisen und Spruchteil 2 des Bescheides demzufolge ersatzlos zu beheben sei. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

8        Das BVwG verwies zunächst auf drei (zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 eingebrachte) Schreiben der Erstmitbeteiligten. Darin habe diese angegeben, dass sie nunmehr den Namen G LLC (G L) und nicht mehr G I trage. Des Weiteren sei sie hinsichtlich der Nutzer der meisten G-Dienste im EWR nicht mehr datenschutzrechtliche Verantwortliche; vielmehr sei seit 22. Jänner 2019 bezüglich der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von G-Diensten durch Nutzer mit gewöhnlichem Aufenthalt im EWR G I Limited (G I L) datenschutzrechtlicher Verantwortlicher.

9        Als Gegenstand des Verfahrens bezeichnete das BVwG die Beurteilung, ob die Erstmitbeteiligte durch ihr Schreiben vom 22. Dezember 2015 dem Auskunftsbegehren des Zweitmitbeteiligten rechtskonform entsprochen habe. Festgestellt wurde zunächst, dass G L als Rechtsnachfolgerin von G I in das Verfahren eingetreten sei. Die vom Zweitmitbeteiligten begehrten Auskünfte beträfen personenbezogene Daten sowohl innerhalb als auch außerhalb seines Nutzerkontos bei der Erstmitbeteiligten. Da der Erstmitbeteiligten vom Zweitmitbeteiligten eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden und ihr auch die E-Mail-Adresse und die Wohnadresse des Zweitmitbeteiligten bekannt gewesen sei, sei der Zweitmitbeteiligte für die Erstmitbeteiligte insoweit identifizierbar gewesen. Durch den Verweis auf das Web-Formular sei der Zweitmitbeteiligte aufgefordert worden, sein Auskunftsbegehren hinsichtlich aller Daten, die nicht über die Online-Werkzeuge abrufbar seien, zu präzisieren. Dieser Aufforderung sei der Zweitmitbeteiligte nicht nachgekommen, obwohl ihm dies als Inhaber eines Nutzerkontos möglich gewesen wäre. Soweit der Zweitmitbeteiligte auf die Einsicht über die Online-Werkzeuge verwiesen worden sei, habe er diesbezüglich die begehrte Auskunft erhalten. Die Erstmitbeteiligte habe den Zweitmitbeteiligten im Detail darüber informiert, wie er seine personenbezogenen Daten im Nutzerkonto selbst abrufen könne, und ihm auch angeboten, ihn „durch die Online-Tools durchzuführen“. Der Zweitmitbeteiligte wäre daher verpflichtet gewesen, sich bezüglich der dort abrufbaren Daten auf die Online-Werkzeuge verweisen zu lassen. Hinsichtlich der insoweit nicht zugänglichen Daten sei der Zweitmitbeteiligte der Aufforderung, sein Begehren zu präzisieren, nicht nachgekommen und habe daher rechtskonform keine weiteren Auskünfte erhalten.

10       In seiner rechtlichen Beurteilung ging das BVwG zunächst davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des BVwG geltende Rechtslage und somit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden sei. Zudem hielt es mit näherer Begründung fest, im Hinblick auf den „Tatzeitraum“ zwischen dem Auskunftsbegehren vom 30. Oktober 2015 und dem zweiten Antwortschreiben vom 24. Februar 2016 sei nicht G I L, sondern G I (bzw. G L als Rechtsnachfolgerin) als datenschutzrechtliche Auftraggeberin (nunmehr Verantwortliche) anzusehen.

11       Weiters hielt das BVwG fest, der Verweis auf die Einsicht im Wege der zur Verfügung gestellten Online-Werkzeuge sei rechtens gewesen, zumal der Zweitmitbeteiligte aufgrund seiner Computerausstattung grundsätzlich die Möglichkeit habe, in die Online-Werkzeuge seines Nutzerkontos Einsicht zu nehmen. Der Zweitmitbeteiligte sei daher nicht berechtigt gewesen, neben dieser Art der Auskunftserteilung zusätzlich Auskünfte zu den personenbezogenen Daten innerhalb seines Nutzerkontos in schriftlicher Form zu erhalten. Zur Präzisierungsaufforderung hielt das BVwG fest, aus der Regelung zum Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ergebe sich zwar keine generelle Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO sei aber zu entnehmen, dass ein Verantwortlicher, wenn er (wie hier die Erstmitbeteiligte) große Mengen von Informationen verarbeite, verlangen könne, dass die betroffene Person präzisiere, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsbegehren beziehe. Damit werde - so das BVwG - der Auskunftsanspruch nicht eingeschränkt, aber vermieden, dass Verantwortliche unnötigen Aufwand betreiben müssten. Es könne (unter Berufung auf eine näher zitierte Lehrmeinung) daher von einer Präzisierungsobliegenheit der betroffenen Person gesprochen werden. Als Grund für die Präzisierungsaufforderung habe die Erstmitbeteiligte bereits in ihrem Antwortschreiben den Schutz anderer Personen namens M L genannt. Im Rahmen einer Interessenabwägung falle das Gebot der Geheimhaltung von Daten anderer Personen mit dem Namen M L stärker ins Gewicht als das individuelle Recht des Zweitmitbeteiligten auf Auskunft aller begehrten Informationen. Der Zweitmitbeteiligte sei der Präzisierungsaufforderung nicht nachgekommen. Die Erstmitbeteiligte habe auch glaubhaft gemacht, dass sie bezüglich der übrigen - nicht über die Online-Werkzeuge einsehbaren - Daten nicht in der Lage gewesen sei, den Zweitmitbeteiligten (weiter) zu identifizieren. Sie sei daher im Hinblick auf die Regelungen des Art. 11 Abs. 2 letzter Satz und des Art. 12 Abs. 2 DSGVO nicht verpflichtet gewesen, dem Zweitmitbeteiligten bezüglich dieser Daten Auskunft zu erteilen.

12       Daraus folge, dass der Zweitmitbeteiligte die begehrten Daten zu einem Teil - nämlich hinsichtlich der personenbezogenen Daten innerhalb seines Nutzerkontos - durch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die zur Verfügung gestellten Online-Werkzeuge erhalten habe und die weiteren Auskünfte mangels Identifizierbarkeit des Zweitmitbeteiligten (zu Recht) verweigert worden seien. Ausgehend davon sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

13       Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass der „großteils fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG und der DSGVO (hier: Art. 11 und 15) [...] gegenständlich eine große Bedeutung“ zukomme.

14       3.2. Die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gegen Spruchpunkt 3 des Bescheides der belangten Behörde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 23. September 2020 als unbegründet abgewiesen (siehe zur Erledigung der dagegen erhobenen ordentlichen Revision der belangten Behörde den hg. Beschluss vom heutigen Tag Ro 2020/04/0036).

15       4. Gegen das eingangs genannte Erkenntnis vom 11. September 2020 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde.

16       Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

17       Der Zweitmitbeteiligte brachte einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er dem Begehren der Amtsrevision, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, im Ergebnis beitritt.

18       5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

20       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

21       Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2016/04/0047, Rn. 15, mwN).

22       6. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (siehe VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, Rn. 14, mwN).

23       Mit der vorliegenden, bloß allgemein gehaltenen Begründung der Zulässigkeit durch das BVwG wird nach Maßgabe dieser Anforderungen für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

24       7.1. Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das BVwG habe die Bestimmungen betreffend die mündliche Verhandlung missachtet, indem es verfahrensrelevante Schriftsätze der Erstmitbeteiligten nicht im Vorfeld übermittelt und der belangten Behörde nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, ihren Rechtsstandpunkt in Bezug auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung darzulegen.

25       Die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel setzt voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. - ebenfalls zur Verletzung des Parteiengehörs - VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0095, Rn. 11; bzw. - im Zusammenhang ua. mit einem Begründungsmangel - 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, Rn. 6 f; jeweils mwN).

26       Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen enthält - abgesehen von den unter Pkt. 7.2. behandelten Ausführungen zur Stellung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher - keine näheren Ausführungen zur Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insoweit nicht aufgezeigt wird.

27       Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis unzureichend begründet sei. Soweit die belangte Behörde konkret die Frage anspricht, wie genau die Herkunft der Daten bzw. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu beauskunften seien, ist Folgendes anzumerken: Das BVwG hat die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten (auf das Wesentliche zusammengefasst) mit der Begründung abgewiesen, dass der Zweitmitbeteiligte die begehrten Auskünfte teilweise (im Wege des Verweises auf die zur Verfügung gestellten Online-Werkzeuge) erhalten habe und die übrigen Auskünfte mangels weiterer Identifizierungsmöglichkeit zu Recht verweigert worden seien. Ausgehend davon ist aber nicht ersichtlich und wird in der Amtsrevision auch nicht aufgezeigt, inwieweit einem allfälligen Begründungsmangel hinsichtlich der Herkunft der Daten und der Empfänger(kategorien) Relevanz zukommen sollte. Die Amtsrevisionswerberin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwieweit der behauptete Begründungsmangel die Partei an der Rechtsverfolgung bzw. den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hindere.

28       7.2. Die belangte Behörde bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowohl allgemein als auch im Besonderen hinsichtlich der hier betroffenen Unternehmen) zur Stellung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als zur Auskunft Verpflichteter. Das BVwG habe auch unzureichend begründet, warum es lediglich G L und nicht (auch) G I L als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen angesehen habe.

29       Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen: Gegenstand des hier zugrundeliegenden Verfahrens war die gegen die Erstmitbeteiligte gerichtete Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten mit dem Antrag, die Rechtsverletzung durch die Erstmitbeteiligte festzustellen und dieser die Beseitigung der Rechtsverletzung aufzutragen. Diese Beschwerde wurde im Ergebnis - hinsichtlich des in Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde umschriebenen Umfangs (somit hinsichtlich der dort aufgezählten Daten bzw. Umstände) durch das hier angefochtene Erkenntnis und im Übrigen durch das in Rn. 14 angeführte Erkenntnis vom 23. September 2020 - zur Gänze abgewiesen. Mit den beiden Erkenntnissen des BVwG wurde somit über die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten dahingehend abgesprochen, dass dieser durch die Erstmitbeteiligte nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwieweit der von der Amtsrevisionswerberin aufgeworfenen Frage der Stellung der Erstmitbeteiligten als datenschutzrechtliche Verantwortliche im vorliegenden Fall Relevanz zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenschutzbeschwerde, die sich gegen ein Organ richtete, das die Datenverarbeitung nicht zu verantworten hatte, abzuweisen ist (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42). Da eine von der Amtsrevisionswerberin angenommene mangelnde Stellung der Erstmitbeteiligten als datenschutzrechtliche Verantwortliche am Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses - nämlich der Abweisung der gegen die Erstmitbeteiligte gerichteten Datenschutzbeschwerde - nichts ändern würde, hängt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber im Ergebnis nicht von der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber auch bei Amtsrevisionen nicht berufen (vgl. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010, Rn. 10; 27.2.2019, Ra 2018/11/0123, Rn. 7). Ausgehend davon kann den von der Amtsrevisionswerberin im Zusammenhang mit der Stellung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher behaupteten Verfahrensfehlern keine Relevanz zukommen.

30       Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zweitmitbeteiligte seine Datenschutzbeschwerde als auch gegen G I L gerichtet ergänzen bzw. abändern hätte können, stellt sich mangels eines darauf abzielenden Vorbringens in der Amtsrevision und mangels zulässiger Revision durch den Zweitmitbeteiligten (siehe insoweit Rn. 38) nicht. Folglich ist im vorliegenden Fall auch nicht weiter auf die Frage einzugehen, inwieweit bei einer - vom BVwG zugrunde gelegten - teilweisen Auskunftserteilung bzw. teilweisen berechtigten Auskunftsverweigerung im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 einer im Jänner 2019 während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen Änderung hinsichtlich der Stellung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher Relevanz zukommt.

31       7.3. Abschließend bringt die Amtsrevisionswerberin noch vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Juni 2016 ersatzlos behoben habe, die Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung aber nicht vorgelegen seien. Liege dem Bescheid ein Parteiantrag zugrunde, komme eine bloße Kassation nicht in Betracht, es müsse vielmehr der Parteiantrag erledigt werden. Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid handle es sich um einen Feststellungsbescheid, der auf Antrag des Zweitmitbeteiligten erlassen worden sei. Über diesen Antrag hätte das BVwG absprechen müssen.

32       Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass es sich bei dem von der Amtsrevisionswerberin insoweit angezogenen Spruchpunkt 2 ihres Bescheides vom 15. Juni 2016 nicht um einen Feststellungsbescheid handelt. Vor allem aber ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:

33       Der Zweitmitbeteiligte hat eine Datenschutzbeschwerde erhoben und darin (gemäß dem damals noch maßgeblichen § 31 Abs. 7 DSG 2000) zwei Anträge gestellt, nämlich darauf, die Rechtsverletzung einerseits festzustellen und andererseits - im erforderlichen Umfang - ihre Beseitigung aufzutragen. Die Amtsrevisionswerberin hat dieser Beschwerde teilweise stattgegeben und insoweit folgerichtig jeden der beiden Anträge in einem eigenen Spruchpunkt erledigt (Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 15. Juni 2016). Im Übrigen hat die belangte Behörde die Beschwerde in einem weiteren Spruchpunkt (Spruchpunkt 3) abgewiesen, ohne insoweit zwischen den beiden Anträgen zu differenzieren. Auch dem Bescheid der belangten Behörde lässt sich somit das (zutreffende) Verständnis entnehmen, dass ein gesonderter Abspruch über mehrere in einer Datenschutzbeschwerde enthaltene Anträge in dem Umfang nicht erforderlich ist, in welchem die Beschwerde abgewiesen wird.

34       Das BVwG hat mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis der gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der belangten Behörde gerichteten Beschwerde der Erstmitbeteiligten stattgegeben und die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten im angefochtenen Umfang als unbegründet abgewiesen. Der Verweis auf den „angefochtenen Umfang“ bzw. auf „Spruchteil 1“ des Bescheides der belangten Behörde ist entsprechend der obigen Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass damit die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten hinsichtlich der im Spruchpunkt 1 a) bis g) des Bescheides vom 15. Juni 2016 aufgelisteten Daten bzw. Umstände (und somit in dem Umfang, in dem die belangte Behörde eine Rechtsverletzung festgestellt und deren Beseitigung aufgetragen hat) abgewiesen wurde. Bei einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde als solcher besteht aber für einen gesonderten Abspruch über den darin enthaltenen Antrag, die Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung aufzutragen, kein Raum, weil dieser Antrag durch die Abweisung der Beschwerde ohnehin (wenn auch negativ) erledigt wird. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos behoben hat.

35       8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

36       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

37       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber im vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist der Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003).

38       Die Zurückweisung der „Revisionsbeantwortung“ des Zweitmitbeteiligten beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich der Zweitmitbeteiligte daher in seiner Revisionsbeantwortung im Ergebnis der Amtsrevision anschließt, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete (die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Zweitmitbeteiligte erfolgte ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Aktes am 26. September 2020) Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0016, Rn. 53, mwN).

Wien, am 26. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040034.J00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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