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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H A, vertreten durch Mag. Heinrich Karré, Rechtsanwalt in 5710 Kaprun, Sigmund-Thun-Straße 30d, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2021, L524 2173237-4/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18. September 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seiner Funktion als Gewerkschaftsvorstand an Demonstrationen in seinem Herkunftsort teilgenommen habe und deswegen von einer näher genannten Miliz bedroht worden sei. Zudem habe er eine verbotene Beziehung mit der Tochter des Stammesführers geführt.
2 Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 6. August 2019 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision mit hg. Beschluss vom 8. Oktober 2019, Ra 2019/18/0399, zurück. Mit Beschluss vom 5. März 2020, E 3512/2019-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
4 Am 30. Juni 2021 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er u.a. damit, dass seine im Vorverfahren angeführten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Am 25. April 2021 habe er offizielle Dokumente von einem Bekannten, der in einer irakischen Behörde arbeite, erhalten, dass er im Irak namentlich gesucht werde, weil er als Präsident der Gewerkschaft an den bereits im Vorverfahren erwähnten Demonstrationen teilgenommen habe. Auf die Frage, weshalb er von den aus den Jahren 2015 und 2018 stammenden Anzeigen bzw. Fahndungen erst so spät erfahren habe, antwortete der Revisionswerber, dass sein Bekannter noch nicht bei der Behörde gearbeitet habe, als er nach Österreich gekommen sei.
5 Mit Bescheid vom 2. August 2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7 Begründend hielt das BVwG - soweit für den gegenständlichen Fall von Relevanz - fest, die nunmehr neu vorgelegten Unterlagen dienten lediglich der Untermauerung der bereits früher behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Revisionswerbers. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die die Partei jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellten keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern seien lediglich ein Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens. Die vom Revisionswerber vorgelegten Dokumente stammten aus den Jahren 2015 und 2018 und datierten damit von der Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens. Es liege daher kein neuer Sachverhalt und damit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe.
8 Die vorliegende Revision macht zur Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG sei in Hinblick auf die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) fallbezogen unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006) entschieden. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren sei mit Blick auf die - näher zitierten - Ausführungen des EuGH davon auszugehen, dass die Zurückweisung des Folgeantrags dem Unionsrecht widerspreche. Es sei den österreichischen Behörden und Gerichten verwehrt, ein auf nova reperta gestütztes Anbringen deshalb abzulehnen, weil die Betroffenen dieses verschuldet nicht schon im früheren Verfahren vorgebracht hätten, solange der österreichische Gesetzgeber keine Sondernormen zur Umsetzung des Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie treffe. Mit der genannten Entscheidung habe der EuGH klargestellt, dass die gegenwärtige österreichische Rechtslage - jedenfalls in Teilen - nicht dem Unionsrecht entspreche.
9 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig und begründet.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
13 In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
14 Im vorliegenden Zusammenhang ist von Bedeutung, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorsieht, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
15 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass angesichts des Umstands, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag unterscheidet, die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge in beiden Fällen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erfolgen muss (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 40).
16 Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 44).
17 Die Prüfung, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 50).
18 Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 9.9.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden österreichischen Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
20 Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 75).
21 Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).
22 Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78).
23 Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz unter anderem auf Beweismittel berufen, die im ersten Asylverfahren der Behörde und dem BVwG noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden.
24 Das BVwG hat die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erachtet, weil der Revisionswerber seinen zweiten Antrag auf Dokumente gestützt habe, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die von ihm jedoch im ersten Asylverfahren nicht vorgelegt worden seien. Folglich liege schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Sachverhaltsänderung, sondern eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe.
25 Das BVwG hat sich damit allein auf die frühere Rechtsprechung berufen, wonach eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0091, mwN). In Hinblick auf die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Beweise des Revisionswerbers hat das BVwG damit aber keine Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen, sondern ihn erkennbar auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag verwiesen.
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen (aaO Rn. 74).
27 Den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG - Abstand zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2020/19/0234).
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
29 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180339.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022