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Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der B M, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Juli 2022, VGW-151/004/11596/2021-33, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Anträge der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 23. Oktober 2015 (Erstantrag) sowie vom 6. Dezember 2016 und vom 5. Dezember 2017 (Verlängerungsanträge) auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wurden die genannten Anträge gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der weitere Verlängerungsantrag vom 19. November 2020 mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Die Revisionswerberin habe sich bei ihrer Antragstellung auf die am 12. Juni 2015 geschlossene Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger K Z berufen; ihr sei erstmalig am 12. Jänner 2016 ein Aufenthaltstitel erteilt und dieser in der Folge bis zum 25. Dezember 2020 verlängert worden. Seit dem 18. Oktober 2019 würden die Ehegatten über keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr verfügen; K Z lebe seit Oktober 2019 in Ungarn. Die Ehe zwischen der Revisionswerberin und K Z sei nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Revisionswerberin geschlossen worden; die Führung eines gemeinsamen Familienlebens habe nicht festgestellt werden können.
In seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf den Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15. März 2021, demzufolge die Revisionswerberin bei ihrer Befragung am 11. März 2021 zugegeben habe, dass es sich bei der Beziehung zu K Z nur um eine gute Bekanntschaft handle, und auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen R (Vernehmungsbeamter) zu den Umständen dieser Aussage. Zudem hätten sich in den Angaben der Revisionswerberin zahlreiche (näher dargestellte) Widersprüche ergeben (etwa zu den Aspekten Besuche in Ungarn, Weihnachtsfeiern, Kennenlernen, Heiratsanträge) und sie hätte zu vielen Bereichen keine oder keine zutreffenden Angaben machen können (etwa zum Arbeitgeber, zur Anzahl der früheren Ehen und zum aktuellen Wohnort des K Z). Schließlich seien auch zwischen den Aussagen der Ehegatten zahlreiche Widersprüche aufgetreten (etwa hinsichtlich der Anreise zur Hochzeit, zur Kleidung und zum Essen danach, zur Häufigkeit und Dauer der gegenseitigen Besuche, zum gegenwärtigen Familienleben sowie zu Geburtstagsgeschenken). Die Aussagen der weiteren befragten Zeugen (S M bzw. A M [Sohn der Revisionswerberin]) erachtete das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung als teilweise nicht glaubhaft bzw. jedenfalls nicht geeignet, das Führen einer echten Ehe zwischen der Revisionswerberin und K Z darzulegen.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe durch das Berufen auf ihre Aufenthaltsehe die positive Erledigung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln herbeigeführt. Mangels Bestehens eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK hätte sie sich aber nicht auf die Ehe mit K Z berufen dürfen. Die Verfahren seien somit zu Recht wiederaufgenommen und die Anträge in der Folge zu Recht abgewiesen worden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit in der Revision zunächst unter dem Punkt „Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der Revision wiedergegeben wird, genügt der Hinweis, dass damit schon von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird.
7 Aber auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht die Aussagen der Zeugen S M und A M seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt bzw. nicht entsprechend gewürdigt habe, wird keine Zulässigkeit der Revision aufgezeigt.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nämlich nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn. 9, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung legt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen allerdings nicht dar, zumal sich das Verwaltungsgericht mit den Aussagen der beiden genannten Zeugen nachvollziehbar auseinandergesetzt hat und in seiner Beweiswürdigung unter Heranziehung einer Vielzahl weiterer (oben dargestellter) Aspekte sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu dem nicht als unschlüssig anzusehenden Ergebnis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gelangt ist.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
10 Ausgehend davon erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Wien, am 27. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220138.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022