Norm
PVG §2Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; BeschlüsseRechtssatz
Zur gebotenen Auseinandersetzung mit der Problematik des jeweiligen Einzelfalles auf Dienststellenebene zählt ohne jeden Zweifel, dass sich der ZA mit den aktuellen Gegebenheiten auf der Ebene dieser Dienststelle vertraut zu machen hat. Dass der ZA daher im Zuge seiner Meinungsbildung vor seiner Beschlussfassung die Stellungnahme des auf der Ebene der Dienststelle errichteten DA einholt, steht mit den Vorgaben des PVG nicht im Widerspruch. Ganz im Gegenteil, denn nur durch breit gefächerte Informationen kann sich der ZA zusätzlich zur Aktenlage jenes Wissen verschaffen, das die für eine Beschlussfassung nach § 22 Abs. 4 PVG unabdingbare Voraussetzung bildet. Der ZA hat daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG gehandelt, indem er sowohl zur Frage der beabsichtigten Nachbesetzung des Arbeitsplatzes als auch zur Frage der Einstellung des Besetzungsverfahrens als ein Kriterium für seine Meinungsbildung die Stellungnahmen des vor Ort errichteten DA eingeholt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A14.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022