TE Vfgh Beschluss 1994/3/1 V8/94

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr / Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24.09.74 idF vom 25.05.76, vom 10.05.84 und vom 20.11.86. Zl 38.534/263-I/5-86, über "Hängegleiter" und "Paragleiter"
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Erlasses über Hängegleiter und Paragleiter mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter, den Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 24. September 1974, Zl. 38.570/23-I/6/74, in der Fassung vom 25. Mai 1976, Zl. 38.570/72-I/3-76, vom 10. Mai 1984, Zl. 38.534/238-I/3-84, und vom 20. November 1986, Zl. 38.534/263-I/5-86, über "Hängegleiter" und "Paragleiter" als gesetzwidrig aufzuheben. Ihr Antrag erweist sich jedoch als nicht zulässig.

Die weitwendigen Ausführungen der Antragsteller befassen sich nahezu ausschließlich damit, abträgliche Auswirkungen des Hängegleitens (insbesondere) auf die Jagdwirtschaft aufzuzeigen und die ihrer Auffassung nach bestehende Notwendigkeit darzutun, diese Sportart einer restriktiven gesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Die Einschreiter behaupten in einer bloß allgemeinen Weise, daß der - von ihnen offenbar als Rechtsverordnung gewertete - Erlaß gesetzwidrig sei und umreißen ihren Standpunkt wie folgt:

"Zusammenfassend ist sohin die angefochtene Verordnung und die darauf basierende ebenso gesetzwidrige Außenabflugbewilligung des Landeshauptmannes für Niederösterreich als gesetzes ersetzender Erlaß mit Anmaßung der den gesetzgebenden Körperschaften vorbehaltenen Gesetzgebungsbefugnis anzusehen und stellt einen wildschädenauslösenden sowie entschädigungslosen Eingriff in das Eigentumsrecht dar."

Ein derartiges Vorbringen entspricht aber nicht dem in §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG zwingend vorgesehenen Erfordernis, die gegen die Gesetzmäßigkeit der (angefochtenen) Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Die Einschreiter unterlassen es nämlich nicht etwa bloß, die von ihnen kritisierten Bestimmungen des Erlasses den inhaltlich jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des Luftfahrtgesetzes gegenüberzustellen, sondern sie sehen überhaupt davon ab, den spezifisch luftfahrtrechtlichen Erlaß in irgendeine Beziehung zum Luftfahrtgesetz zu setzen.

Da das Fehlen der in §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG geforderten Darlegungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen nicht behebbaren Mangel bildet (zB VfSlg. 10429/1985 mit zahlreichen Judikaturhinweisen), war der Antrag zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine weitergehende Beurteilung entbehrlich, ob der meritorischen Erledigung des Antrags noch andere Prozeßhindernisse entgegenstünden.

II. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, Luftfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V8.1994

Dokumentnummer

JFT_10059699_94V00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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