Norm
PVG §2Schlagworte
Besetzung von Arbeitsplätzen; Grundsätze der Interessenvertretung; BeschlüsseRechtssatz
Zudem hat das Ermittlungsverfahren unbestrittenermaßen ergeben, dass der DL die Einstellung des Besetzungsverfahrens bei der Dienstbehörde beantragte, weil er am 14. Februar 2022 das Schreiben der Zentralstelle erhalten hatte, in dem massive Einsparungen bei den Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten der Dienststelle vorgesehen waren. Mit Schreiben noch vom selben Tag ersuchte der DL daher die Dienstbehörde, aufgrund des Umstrukturierungsprozesses das Besetzungsverfahren einzustellen, um für die laufende Reorganisation größtmögliche Handlungsspielräume zu schaffen bzw. diese nicht jetzt schon einzuschränken. Der DA vertrat nach wie vor unverändert seine Meinung, dass für den Fall der Besetzung des Arbeitsplatzes C der bestgeeignete Kandidat wäre und die bisher gesetzten Bewertungen und Arbeitsschritte die richtigen gewesen seien, schloss sich aber letztlich der Meinung des DL an. Seine Zustimmung zur Einstellung des Nachbesetzungsverfahrens begründete der DA mit dem Schreiben der Zentralstelle betreffend die Reorganisation u.a. der Dienststelle und den darin vorgesehenen massiven Einsparungen bei den Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten. Daher wurde die Absicht des DL, das Besetzungsverfahren einzustellen, aus den vom DL genannten Gründen auch vom DA unterstützt, wofür entsprechend dem ganzheitlichen Blick des DA auf die Zukunft der Dienststelle ausschließlich organisations- und nicht personenbezogene Gründe ausschlaggebend waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A14.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022