Norm
PVG §2Schlagworte
inhaltliche Überprüfung von BeschlüssenRechtssatz
Zum Schreiben der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vom 17. November 2021, mit dem sich die zuständige Bearbeiterin u.a. inhaltlich mit den Fähigkeiten und Eigenschaften der Antragstellerin und ihres Mitbewerbers C auseinandersetzte, ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von DA keine Zuständigkeit besteht, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Willkür des DA zu erkennen ist (BVwG 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E; PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19). Die Beschlüsse des DA, mit denen er sich für C und gegen die Antragstellerin aussprach, sind im Einklang mit deren unterschiedlicher Bewertung im Gutachten objektiv vertretbar und nachvollziehbar. Es lag keine identische Bewertung der Antragstellerin und ihres Mitbewerbers vor, sondern es musste nach geltender Rechtslage aufgrund der gleichen Einstufung als „in hohem Ausmaß geeignet“ eine weitere Bewertung innerhalb dieses Kalküls vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A14.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022