Norm
PVG §2Schlagworte
Besetzung von Arbeitsplätzen; Bevorzugung von Frauen bei gleicher Eignung; BeschlüsseRechtssatz
Der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass bei gleicher Eignung der Frau der Vorzug zu geben wäre. Doch gerade diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar wurden sowohl die Antragstellerin als auch ihr Mitbewerber C „als in hohem Ausmaß“ geeignet für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewertet, doch ist mit dieser Bewertung noch nicht deren gleiche Eignung erwiesen. Die Regelungen in § 11c B-GlBG und im Frauenförderungsplanes für das Ressort bedeuten nicht, dass eine Frau, die zugleich mit einem Mann in dieselbe Bewertungsstufe eingestuft wird, automatisch vorrangig zu bestellen wäre, sondern der:die zur Auswahl Berufene:en hat:haben innerhalb dieser Bewertungsgruppe, sofern dort nicht nur ein:e Bewerber:in eingestuft ist, nach objektiven Kriterien eine weitere Bewertung vorzunehmen. Erst dann, wenn Frau und Mann nach dieser Bewertung innerhalb der Bewertungsstufe „in hohem Ausmaß geeignet“ tatsächlich identisch beurteilt werden, ist die Frau zu bevorzugen. Ergibt diese weitere Bewertung die bessere Eignung eines Bewerbers, hat dieser als bestgeeigneter Kandidat zum Zug zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A14.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022