Norm
PVG §2Schlagworte
Aus- oder Fortbildung; Bevorzugung von Frauen bei gleicher Eignung; BeschlüsseRechtssatz
Die Antragstellerin erachtet ihre durch das PVG gewährleisteten Rechte zunächst dadurch verletzt, dass ihr vom DA im Jahr 2020 ein männlicher Bewerber bei der Kursplatz-Reihung für eine Grundausbildung rechtswidrig vorgezogen worden wäre. Dazu ist festzustellen, dass der DA der damaligen Nominierung beider Kandidaten (Antragstellerin und ein männlicher Bewerber), die der Dienststelle angehörten, mit Schreiben vom 23. September 2020 zugestimmt hatte. Dies mit dem Zusatz, dass, sollte eine gleichzeitige Kursteilnahme beider Bediensteter nicht möglich sein, der männliche Bewerber deshalb vorzuziehen wäre, weil er im damaligen Zeitpunkt bereits höherwertig verwendet wurde und dem Antrag des DL auf dessen Einteilung auf den entsprechenden Arbeitsplatz vom DA bereits zugestimmt worden war. Dieser Beschluss des DA, B sei gegebenenfalls der Antragstellerin vorzuziehen, steht im Einklang mit der Sach- und Rechtslage im September 2020 und war daher sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A14.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022