Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Prüfung von Amts wegen; amtswegige Prüfung; Rechtswidrigkeit ohne wesentliche FolgenRechtssatz
Zieht eine Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich, kann die Aufsichtsbehörde nach der Rechtsprechung davon absehen, einen rechtswidrigen Akt zu beheben, und sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränken (VfGHSlg 5850/1968; PVAK 15.04.1975, A 6-PVAK/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022