Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Umlaufbeschlüsse; AktenvermerkRechtssatz
Wird die Zustimmung zu Umlaufbeschlüssen – wie im vorliegenden Fall – nicht schriftlich, sondern persönlich oder telefonisch erteilt, muss das Zustandekommen der jeweiligen Umlaufbeschlüsse, wie bereits erwähnt, durch Aktenvermerke des Vorsitzenden gemäß § 16 AVG (Antrag, Datum der Zustimmung, Name des zustimmenden DA-Mitglieds, Unterschrift des DA-Vorsitzenden etc.) nachvollziehbar und vollständig dokumentiert werden. Ausdrücklich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Sitzungsprotokolle nach §§ 14ff PVGO keine Aktenvermerke gemäß § 16 AVG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022