Norm
PVG §22Schlagworte
gesetzmäßiges Handeln von PVO-VorsitzendenRechtssatz
Jede Handlung oder Unterlassung des DA-Vorsitzenden für den DA muss bereits im Vorhinein durch einen entsprechenden Beschluss des Gremiums gedeckt sein, was auch für Umlaufbeschlüsse gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022