Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Umlaufbeschlüsse; AktenvermerkRechtssatz
Nach § 16 Abs. 2 AVG ist ein solcher Aktenvermerk vom zuständigen Amtsorgan (hier DA-Vorsitzender) unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022