Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
UmlaufbeschlüsseRechtssatz
§ 22 Abs. 9 PVG legt für Umlaufbeschlüsse von PVO fest, dass der:die Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen kann. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des:der Vorsitzenden erforderlich, wobei die Zustimmung der anderen Mitglieder des PVO mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden kann. Nicht schriftlich erteilte Zustimmungen sind nach § 22 Abs. 9 PVG zwingend in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A16.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022