TE Vfgh Beschluss 1994/3/1 G264/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bgld WohnbauförderungsG 1991 §6 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §6 Abs1 Z1 Bgld WohnbauförderungsG 1991. Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht nicht mehr in Kraft (vgl. ArtI Z5 der Bgld WohnbauförderungsG-Nov 1993, LGBl 83). Daß die außer Kraft getretene Bestimmung für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch irgendeine Wirkung entfaltet hätte, wurde gar nicht behauptet.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In seinem am 30. Dezember 1993 zur Post gegebenen, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller mit näherer Begründung die Aufhebung des §6 Abs1 Z1 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, LGBl. für das Burgenland Nr. 53/1991, die Feststellung der Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall sowie für den Fall, "daß bei Behandlung dieses Antrages die Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 1993 bereits in Kraft steht, ... die Feststellung, daß §6 Abs1 Z1 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 verfassungswidrig war."

1.2. Durch ArtI Z5 des Gesetzes vom 15. Juli 1993, mit dem das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird (Blgd. Wohnbauförderungsgesetznovelle 1993), LGBl. für das Burgenland Nr. 83/1993, wurde §6 Abs1 BWFG 1991 zur Gänze novelliert. In ArtII Abs1 leg.cit. - das LGBl. für das Burgenland Nr. 83/1993 wurde am 13. Oktober 1993 ausgegeben und versendet - wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 festgesetzt.

2. Der Antrag ist schon aus folgendem Grund unzulässig:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art139 und 140 B-VG muß die Legitimation zur Zeit nicht nur der Einbringung des Antrages, sondern auch der Entscheidung des Gerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (VfSlg. 9868/1983, 9881/1983, 11808/1988, 12413/1990, 12632/1991, 12731/1991, 12756/1991 und 12877/1991).

2.2. Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht - wie oben unter Punkt 1.2. ausgeführt wurde - nicht mehr in Kraft, da ihr bereits vor Einbringung des Individualantrages derogiert worden ist.

Die Antragslegitimation bei außer Kraft getretenen Vorschriften hat der Verfassungsgerichtshof nur dann bejaht, wenn die strittigen Bestimmungen nach wie vor unmittelbar die Rechtsstellung des Antragstellers berührt haben, etwa in Beziehung auf privatrechtliche Verträge, die der Anfechtende während des Zeitraumes der Geltung abgeschlossen hatte (VfSlg. 10313/1984, 10820/1986). Daß die außer Kraft getretene Gesetzesbestimmung für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Wirkung entfaltet hätte, wurde gar nicht behauptet (vgl. zB VfSlg. 9096/1981 und 9185/1981).

2.3. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G264.1993

Dokumentnummer

JFT_10059699_93G00264_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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