Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1995, Zl. 112.569/2-III/11/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1994, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 71 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß sowohl die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG als auch die Stellung eines Verlängerungsantrages einen materiell-rechtlichen Anspruch zum Gegenstand hätten. Die dafür vom Gesetz vorgesehenen Fristen seien materiell-rechtliche Fristen, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches führten. Daraus folge, daß gegen die Versäumung dieser Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht komme.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wird ausschließlich folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der geänderten Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ist eine Antragstellung nicht mehr längstens 4 Wochen vor Ablauf der Bewilligung einzubringen, sondern auch noch am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung möglich. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage liegt aber kein verspäteter Antrag vor. Es wäre daher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich lebt und hier seit Jahren ein Geschäft betreibt. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß sowohl die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG als auch die Stellung eines Verlängerungsantrages einen materiell-rechtlichen Anspruch zum Gegenstand hätten. Die dafür vom Gesetz vorgesehenen Fristen seien materiell-rechtliche Fristen, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0666, und vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190055.X00Im RIS seit
02.05.2001