TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 95/19/0613

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1995, Zl. 301.636/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer besteitet nicht, daß die Gültigkeit seines letzten Sichtvermerkes mit 4. März 1994 ablief und sein am 25. April 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllte. Die belangte Behörde ging auch zutreffend von der Anwendung des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 auf den Antrag des Beschwerdeführers aus.

§ 6 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Die belangte Behörde ging rechtlich davon aus, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gehabt hätte und gelangte so zu ihrer abweisenden Entscheidung. Aktenkundig ist jedoch, daß der bekämpfte Bescheid erst am 5. Juli 1995 erlassen (dem Beschwerdeführer zugestellt) wurde. Zu diesem Zeitpunkt aber war in die rechtliche Beurteilung die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995 (ausgegeben am 27. Juni 1995), einzubeziehen. Nach deren § 3 Z. 3 können Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, ausnahmsweise den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen. Aktenkundig ist, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides eine bis zum 6. Juli 1995 reichende Arbeitserlaubnis hatte. Er war daher aufgrund der zitierten Verordnung zur ausnahmsweisen Antragstellung aus dem Inland berechtigt.

Da die belangte Behörde nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190613.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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