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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1995, Zl. 304.143/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) vom 27. Juni 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG sowie § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, welcher am 11. März 1994 abgelaufen sei. Seither halte er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz habe er im Inland eingebracht.
Der Beschwerdeführer habe am 9. Februar 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Diese habe auf Befragung angegeben, sie sei die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur eingegangen, um ihm die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern. Durch das Eingehen dieser Scheinehe und durch den unerlaubten Aufenthalt nach Ablauf seines Sichtvermerkes habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches die Annahme rechtfertige, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den maßgeblichen Tatsachenannahmen der belangten Behörde, wonach er mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei, sich seit dessen Ablauf am 11. März 1994 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte und den Antrag auf Erteilung der Bewilligung im Inland eingebracht habe, nicht entgegen.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (8. Dezember 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 3 Z. 4 der in Rede stehenden Verordnung sind solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Diese Voraussetzungen treffen auf den - mit Touristensichtvermerk eingereisten - Beschwerdeführer entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu.
Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, daß die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, VfSlg. Nr. 13.497).
Da sich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bereits aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG als berechtigt erwies, war auf sein Vorbringen zum Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190193.X00Im RIS seit
02.05.2001