TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 95/05/0029

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;
MRK Art10;
StGG Art13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerden 1. der X Gesellschaft m.b.H. und 2. des NX, beide in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 1994, Zlen. R/1-V-93236 und R/1-V-93238, betreffend Baubewilligung und Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Atzenbrugg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Betreffend das Baubewilligungsverfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 25. Mai 1993 wurde der am 14. Jänner 1988 von der Erstbeschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Einbau von WC-Anlagen und die Durchführung diverser Umbauarbeiten, die sich aus der Baubeschreibung näher ergeben (wie der Bau einer Senkgrube, das Ausbrechen von Fensteröffnungen, der Einbau von zwei Holzfenstern an der Straßenseite links des Einfahrtstores, das Ausmauern des Einfahrtstores, sodaß ein Rundbogen entsteht, das Renovieren der Brandmauer gegenüber den Anrainern J. M. und das Verlängern eines Kotförderbandes im Obergeschoß bzw. die in der Niederschrift vom 29. Dezember 1987 unter Punkt 1a bis d angeführten Baumaßnahmen), betreffend das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 36, KG Z, abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage von Planunterlagen aufgefordert worden, die den §§ 96 und 97 Nö Bauordnung 1976 entsprächen. Dieser Aufforderung sei die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die dagegen erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 20. Oktober 1993 "als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend bestätigt, daß das Ansuchen der Firma X-Ges.mbH. vom 14.1.1988 um nachträgliche baubehördliche Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen wird."

Die erstinstanzliche Behörde habe die Erstbeschwerdeführerin unter Verweis auf die Punkte 14, 23 und 25 der Bauverhandlungsniederschrift vom 15. April 1988 aufgefordert, diese Formgebrechen des Antrages zu beheben, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Diesem Auftrag sei die Erstbeschwerdeführerin nur zum Teil nachgekommen. Dies beziehe sich sowohl auf den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zum beabsichtigten Bauvorhaben durch dessen Unterschrift auf den Plänen oder eine ausdrückliche Zustimmungserklärung, sowie darauf, dem § 97 Nö Bauordnung 1976 entsprechende Ausführungspläne vorzulegen. Der Hinweis, die Erstbeschwerdeführerin sei durch den Grundeigentümer zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bevollmächtigt worden, reiche nicht aus, die erforderliche Zustimmungserklärung zu ersetzen. Auch sei Punkt 15 der angeführten Bauverhandlungsniederschrift nicht erfüllt worden. Der Berufung sei lediglich eine Kopie einer statischen Berechnung über die Auswechslung der Mittelmauer beigelegt. Die Überprüfung derselben durch einen Zivilingenieur fehle noch immer. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, daß diese Berechnungsunterlagen bereits früher der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt worden seien. Weiters sei auch Punkt 25 der Bauverhandlungsniederschrift nicht erfüllt worden, demzufolge verlangt worden sei, daß vor Erteilung der Baubewilligung im vorzulegenden Einreichplan auch detailliert über die Fußbodenflächen und Fenstergrößen eine Aussage zu treffen sei. Das Fehlen oder die formelle Mangelhaftigkeit der einem Gesuch um Baubewilligung anzuschließenden Baupläne stelle ein Formgebrechen dar, bei dessen Nichtbehebung die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Bauansuchen als unzulässig zurückzuweisen habe. Es sei erwiesen, daß die Erstbeschwerdeführerin erst am 11. Mai 1993 wiederum mangelhafte Pläne, die keinesfalls dem § 97 Nö Bauordnung entsprechen, vorgelegt habe und, wie dargelegt, auch weitere erforderliche Unterlagen nicht oder nur mangelhaft nachgereicht worden seien.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der §§ 92 Abs. 1, 96 und 97 Abs. 1 Nö Bauordnung 1976 führte die belangte Behörde aus, daß sich aus der Vorschrift betreffend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, die einem Bauansuchen anzuschließen sei, die materiellrechtliche Vorschrift ergebe, daß die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung unzweifelhaft vorliegen müsse. Da ohne Zustimmung des Grundeigentümers die Erteilung der Baubewilligung rechtswidrig sei, sei schon aus diesem Grund die Vorstellung abzuweisen und brauche nicht näher darauf eingegangen werden, inwieweit die übrigen Einreichunterlagen im Sinne der §§ 96 und 97 Nö Bauordnung 1976 vollständig gewesen seien und ob der Zweitbeschwerdeführer am 9. Juni 1993 überhaupt berechtigt gewesen sei, für die Erstbeschwerdeführerin eine Berufung einzubringen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

2. Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG gegen den Zweitbeschwerdeführer:

In der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 15. April 1988, deren Gegenstand das Bauansuchen der Erstbeschwerdeführerin betreffend den Einbau von WC-Anlagen und die Durchführung von diversen Umbauarbeiten auf dem angeführten Grundstück war, ist festgehalten, daß ein entsprechender Bescheid nach Erfüllung der erforderlichen Punkte 14, 23 und 25 auszufertigen sei. Die in dieser Niederschrift u.a. angeführten Punkte 14, 23 und 25 lauten:

"14.

Wie bereits im Zuge der Bauüberwachung mit Niederschrift vom 29.12.1987 festgestellt wurde, hat der Bauwerber auch baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen im planlich nicht dargestellten nördlichen Gebäudeteil zum Anrainer ... vorgenommen. Es ist daher dieses Vorhaben im Einreichplan entsprechend zu ergänzen und ein Lageplan, der dem § 97 der BO für Nö entspricht, der Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung zur Genehmigung vorzulegen bis spät. 30. April 1988.

...

23.

Vor Erteilung der Baubewilligung ist die Zustimmung des Grundeigentümers zum beabsichtigten Bauvorhaben durch Unterschrift auf den Plänen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung der Baubehörde vorzulegen.

...

25.

Vor Erteilung der Baubewilligung ist daher auch detailliert im vorzulegenden Einreichplan über die Fußbodenflächen und Fenstergrößen eine Aussage zu treffen.

..."

Mit Schreiben vom 31. Mai 1988 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, daß gemäß Punkt 14. und 25. der Niederschrift der Bauverhandlung vom 15. April 1988 dem § 97 Nö Bauordnung 1976 entsprechende Pläne vorzulegen seien. Insbesondere hätten "diese Pläne die baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen im planlich nicht dargestellten nördlichen Gebäudeteil zum Anrainer ... zu enthalten und eine detaillierte Aussage durch planliche Darstellung über die Fußbodenflächen und Fenstergrößen zu treffen". Diese Pläne hätten bis 30. April 1988 vorgelegt werden müssen. Es werde eine Nachfrist zur Vorlage bis 30. Juni 1988 gewährt.

Im Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 29. Juni 1988 ist unter dem Punkt "Betrifft:" folgendes ausgeführt:

"Die benötigten Unterlagen in bezug zur Bauverhandlung vom 30. April 1988. Lt. Punkt 14, 23 und 25, liegen diesem Schreiben bei".

Unter "Beilage" ist am Ende dieses Schreibens angeführt:

"eine Vollmacht

Planskizze".

Mit Schreiben vom 8. August 1988 forderte der Bürgermeister die Erstbeschwerdeführerin noch einmal auf, entsprechende Ausführungspläne und eine Lageskizze im Original dreifach nachzureichen. Aus den Plänen müsse die Widmungsart "vor dem Umbau" und die "zukünftige" ersichtlich sein. Die Pläne seien mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Die statische Berechnung für die Auswechslung der Mittelmauer laut Punkt 15. der Niederschrift der Bauverhandlung vom 15. April 1988 sei ebenfalls noch beizubringen. Es wurde eine Frist bis 16. September 1988 eingeräumt.

Am 18. März 1993 erging aus Anlaß einer Äußerung der Erstbeschwerdeführerin in einem Abgabenverfahren neuerlich die Aufforderung an die Erstbeschwerdeführerin, entsprechende Ausführungspläne gemäß § 97 Nö Bauordnung 1976 und eine statische Berechnung für die Auswechslung der Mittelmauer gemäß Punkt 15. der Niederschrift der angeführten Bauverhandlung vorzulegen.

Aufgrund dieser Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde erging folgendes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin an die erstinstanzliche Behörde:

"Bezug: Bauverfahren zum Einbau von WC-Anlagen,

Einbau eines Heurigenlokales in bestehenden Räumen.

Schreiben der Marktgemeinde v. 18.3.1993 wird in offener Frist beantwortet.

Wir teilen der Behörde mit, daß wir mit unserem Schreiben 29.6.1988, den Punkten 14, 23 und 25 nachgekommen sind und im Feber 1989 die statische Berechnung für einen Träger von Fa. Ing. S nachgereicht haben.

Sollten Unterlagen nicht im Akt sein bin ich der Meinung, daß diese der Bürgermeister entfernt hat, um seinen Amtsmißbrauch decken zu können

Dieses Bauverfahren leidet nur an "Gutwillen der Behörde"

NX, Gschf."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 19. Mai 1993 wurde über den Zweitbeschwerdeführer eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG im Hinblick auf die Passagen in dem zitierten Schreiben ("Sollten die Unterlagen nicht im Akt sein, bin ich der Meinung, daß diese der Bürgermeister entfernt hat, um seinen Amtsmißbrauch decken zu können Dieses Bauverfahren leidet nur am "Gutwillen der Behörde"") in der Höhe von S 500,-- verhängt. Die Behauptungen des Zweitbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gingen über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde weit hinaus und stellten sich als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG dar. Eine Überzeugung, auch wenn sie in der Persönlichkeit des Beleidigenden zu finden sei, daß die Kritik berechtigt sei, könne eine derartige, beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen. Hinzu komme, daß der Zweitbeschwerdeführer seine Beschuldigungen auf Vermutungen stütze und diese keinesfalls in einem Zusammenhang mit einer sachlichen Rechtsverfolgung stünden.

Die dagegen erhobene Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 20. Oktober 1993 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführe, liege eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthalte, das in einer Art gehalten sei, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstelle. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, könne eine solche Schreibweise nicht entschuldigen. Eine Absicht, zu beleidigen, fordere das Tatbild nicht. Eine Kritik sei nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden könne. Es stehe außer Zweifel, daß die gegenständlichen Vorwürfe, die der Zweitbeschwerdeführer in dem Schreiben vom 5. April 1993 anführt, eine beleidigende Schreibweise darstellten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

3. Die belangte Behörde hat unter einem eine Gegenschrift zu beiden Beschwerdeverfahren erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

4.1. Betreffend das Ansuchen um Baubewilligung der Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 96 Nö Bauordnung 1976, LBGl. 8200-0 (im folgenden: BO) in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-6, ist dem Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 92 oder 93 u.a. anzuschließen:

"...

2.

die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist;

3. a)

in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6 und 8 Baupläne und Baubeschreibungen, in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 4 und 6 insbesondere auch eine Beschreibung der Art, des Umfanges und der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens, in je dreifacher Ausfertigung."

§ 97 BO in der Fassung LGBl. Nr. 8200-9 sieht in bezug auf den Inhalt der vorzulegenden Planunterlagen folgendes vor:

"1.

der Lageplan, in dem darzustellen und einzutragen sind:

a)

die Lage des Bauplatzes und der angrenzenden Grundstücke mit Höhenkoten sowie die Nordrichtung;

b)

die Grundstücksnummern des Bauplatzes und der angrenzenden Grundstücke;

c)

die Namen und Anschriften der Grundeigentümer der angrenzenden Grundstücke;

d)

die Baubestände (Gebäude, Brunnen, Senkgruben, Kanäle u.dgl.) und Leitungen (Telefon, Energieleitungen u.dgl.) auf dem Bauplatz und den angrenzenden Grundstücken;

e)

die Straßen- und Baufluchtlinien und

f)

die Lage des Bauvorhabens;

2.

die Grundrisse, bei Gebäuden vom Fundament und von sämtlichen Geschossen;

3.

die Querschnitte, bei Gebäuden insbesondere die Schnitte der Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage;

4.

die Tragwerkssysteme mit einer statischen Vorberechnung;

5.

die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauwerks und des Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

6.

die Ansichten der Einfriedung;

7.

die Darstellung der Wasser- und Energieversorgung;

8.

die Darstellung der Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls.

(2)...

(3) Die Baubehörde kann die Vorlage statischer Berechnungen samt Konstruktionsplänen über die Tragfähigkeit von Konstruktionen, belasteten Mauerwerkskörpern sowie von anderen Bauteilen und den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes verlangen, wenn dies zur baupolizeilichen Beurteilung des Vorhabens notwendig ist.

..."

Die Erstbeschwerdeführerin beruft sich zunächst darauf, daß sie bereits in der Berufung behauptet habe, alle von der Behörde erster Instanz verlangten Unterlagen vorgelegt zu haben. Dieser Umstand werde dadurch bestärkt, daß die Erstbeschwerdeführerin "von den Grundeigentümern eine Generalvollmacht ausgestellt erhalten hat und diese dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mitgeteilt wurde". Der Berufungsbehörde sei ein derart mangelhafter Sachverhalt vorgelegen, daß sie gemäß § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen hätte müssen. Die Behörde erster Instanz hätte die Erstbeschwerdeführerin noch einmal auffordern müssen, die Generalvollmacht bzw. die schriftliche Zustimmungserklärung der Grundeigentümer vorzulegen. Diese Verfahrensergänzung hätte auch durch die belangte Behörde durchgeführt werden können, durch die Unterlassung dieser Ergänzung sei auch das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer nochmaligen Aufforderung durch die belangte Behörde die schriftliche Zustimmungserklärung bzw. die Generalvollmacht der Grundeigentümer vorgelegt. Der Vorstellung sei auch eine Kopie der Generalvollmacht des Eigentümers beigelegt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei jedoch davon die Rede, daß sich diese nicht im Akt befinde. Auch aus diesem Grund hätte die belangte Behörde eine Ergänzung des Verfahrens durchführen müssen. Es sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin die Zustimmung des Grundeigentümers vorgelegen und es hätte die belangte Behörde daher die Baubewilligung ausstellen müssen.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde - unbestritten - in der Bauverhandlung vom 15. April 1988 u.a. gemäß Punkt 23. der Niederschrift, allerdings ohne Fristsetzung, aufgefordert, die Zustimmung des Grundeigentümers zum beabsichtigten Bauvorhaben durch Unterschrift auf den Plänen oder dessen schriftliche Zustimmungserklärung vorzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Berufungs- und Vorstellungsverfahren die Auffassung vertreten, der jeweils von ihr gemachte Hinweis auf die Bevollmächtigung durch den Eigentümer in der Berufung bzw. in der Vorstellung stelle eine solche Zustimmungserklärung dar. Schon die Berufungsbehörde hat dazu zutreffend ausgeführt, daß dies nicht als Zustimmungserklärung des Eigentümers gewertet werden könne. Die Zustimmung des Grundeigentümers muß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1959, Slg. Nr. 4894/A, und vom 24. Februar 1976, Slg. Nr. 8995/A) liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde der Partei die Behebung von Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 BO ist dem Bauansuchen u.a. die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer des Bauplatzes ist. Das Fehlen des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers stellt ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9284/A). Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Antrages wegen Nichtbehebung eines Formmangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann zulässig, wenn ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung erfolgte. Eine solche Fristsetzung erfolgte in bezug auf den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers im vorliegenden Fall nicht. Die Beschwerdeführerin ist daher im Recht, daß die erstinstanzliche Behörde sie im Zusammenhang mit dem erforderlichen Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers neuerlich unter Fristsetzung zur Verbesserung hätte auffordern müssen. Es konnte sich daher auch die belangte Behörde nicht zu Recht auf das Nichtvorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde als materielles Kriterium im Bauverfahren berufen. Die von der Berufungsbehörde bestätigte Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG stellt sich im Ergebnis aber dennoch als rechtmäßig dar, weil die Beschwerdeführerin gemäß Pkt. 14 der angeführten Niederschrift zur Vorlage entsprechender Planunterlagen (insbesondere betreffend den nördlichen Gebäudeteil zu den Nachbarn J. und J. M.) unter Fristsetzung aufgefordert worden war und sich aufgrund der Akten ergibt, daß der nachgereichte und auch im Akt einliegende Plan betreffend diesen Gebäudeteil, jedenfalls nicht den Anforderungen des § 97 Nö Bauordnung entspricht. Auch in der Berufung hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die erstinstanzliche Behörde habe zu Unrecht angenommen, diese vorgelegte Planunterlage entspräche nicht dem § 97 Nö BauO. Zu der unter Fristsetzung in diesem Zusammenhang ergangenen weiteren Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde vom 8. August 1988, Planunterlagen entsprechend dem § 97 Nö BauO vorzulegen (die Baubehörde wies im Schreiben vom 8. August 1988 ausdrücklich darauf hin, daß auf den Plänen der Bestand und die geplanten Baumaßnahmen ersichtlich sein müßten und die Pläne, in dreifacher Ausfertigung, mit Stempel und Unterschrift zu versehen seien), nahm die Beschwerdeführerin lediglich in der Weise Stellung, sie sei mit ihrem Schreiben vom 29. Juni 1988 den Punkten 14., 23. und 25. nachgekommen. In der Berufung wendet sich die Beschwerdeführerin allein dagegen, daß zu Unrecht von der Behörde die "Nichteinreichung" der geforderten Planunterlagen angenommen worden sei. In den ergänzenden Aufforderungen der Behörde erster Instanz (vom 8. August 1988 und 18. März 1993) ging es in bezug auf diese Planunterlagen betreffend den nördlichen Gebäudeteil immer nur darum, daß dem § 97 Nö Bauordnung entsprechende Planunterlagen vorgelegt würden. Die im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde erhobene Behauptung, es seien eingereichte Unterlagen abhanden gekommen, trifft auf diese Planunterlage jedenfalls nicht zu. Der Berufungsbehörde kann somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die erstinstanzliche Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG u.a. im Hinblick auf die nicht dem Gesetz entsprechend vorgelegten Planunterlagen betreffend den nördlichen Gebäudeteil als rechtmäßig erkannt hat. Daraus ergibt sich aber auch, daß auch die Vorstellungsbehörde die Vorstellung im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, auch wenn sie dafür eine unrichtige rechtliche Begründung herangezogen hat.

Die Erstbeschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG kann gegenüber Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, nach Ermahnung und vorausgegangener Androhung u.a. eine Ordnungsstrafe bis S 1.000,-- verhängt werden. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in dem eingangs zitierten Schreiben behauptet, daß, sofern die Unterlagen nicht im Akt einlägen, der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei Aktenbestandteile entfernt habe, um "seinen Amtsmißbrauch zu decken". Die belangte Behörde hat - wie die Berufungsbehörde - zutreffend die Auffassung vertreten, daß sich der Beschwerdeführer damit einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG bedient hat. Diese Äußerung stellt ein unsachliches Vorbringen dar, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1959, Slg. Nr. 5067/A). Auch wenn der Zweitbeschwerdeführer auf Umstände verweist, aus denen er zu Recht diese Auffassung gegenüber dem Bürgermeister vertreten zu können vermeint, ist darauf hinzuweisen, daß auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1974, Zlen. 1762-1764/73, Slg. Nr. 8618/A - im nichtveröffentlichten Teil). Auch die Länge des vorliegenden Bauverfahrens stellt keine Rechtfertigung für eine derartige Schreibweise dar. Dieses Vorbringen war auch nicht zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. November 1977, Zl. 1807/76). Zur entsprechenden Rechtsverfolgung hätte der Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Fall im Namen der Erstbeschwerdeführerin geltend machen können, daß er die Unterlagen bereits vorgelegt habe und diese offensichtlich bei der Behörde in Verlust geraten seien. Im übrigen ist etwa in bezug auf die mit Schreiben vom 19. Juni 1991 übermittelten und IM AKT EINLIEGENDEN Planunterlagen betreffend den nördlichen Gebäudeteil zu den Anrainern J. und J.M. darauf hinzuweisen, daß die erstinstanzliche Baubehörde mehrmals gegenüber der Erstbeschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht hat, daß die eingereichten Pläne den Anforderungen des § 97

Nö Bauordnung 1976 nicht entsprechen, was durch die im Akt einliegenden Unterlagen auch bestätigt wird. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet auch selbst in der Beschwerde nicht, daß diese Auffassung der Baubehörde nicht zutreffend war.

Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt. Auch diese Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050029.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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