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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art53Leitsatz
Zurückweisung der Anträge eines Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit (mit der Bundesministerin für Justiz) betreffend ein – der Bundesministerin nicht zugegangenes – Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung; keine Rechtsgrundlage, um das Verhalten des vorlagepflichtigen Organs als rechtswidrig zu erklären; keine Interpretation des – den Prozessgegenstand des VfGH bildenden – Antrags auf Grund der unterschiedlicher DatumsangabenRechtssatz
Der im ersten Teil des vorliegenden Begehrens enthaltene - unzulässige - Feststellungsantrag der Einschreiter, das Verhalten der Bundesministerin für Justiz iZm dem Verlangen gemäß §27 Abs4 VO-UA vom 30.06.2022 sowie den ergänzenden Beweisanforderungen vom 26.01.2022 sei rechtswidrig, findet in den einschlägigen Bestimmungen des B-VG und des VfGG keine Rechtsgrundlage.
Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses stellt in seiner vorliegenden Eingabe ua den Antrag, der VfGH möge feststellen, "dass die Bundesministerin für Justiz die Erhebungen gem den beiden Verlangen vom 26.02.2022 unverzüglich durchzuführen und die Ergebnisse dem Untersuchungsausschuss unverzüglich zu übermitteln hat". Die beiden bezogenen Verlangen existieren jedoch nicht.
Da dem VfGH eine - (die Datumsangabe) korrigierende - Interpretation des vorliegenden Antrages verwehrt ist und somit der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VfGH nicht hinreichend bestimmt ist, erweist sich der vorliegende Antrag insoweit als unzulässig.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob sich aus dem vorliegenden Antrag an den VfGH überhaupt eine Meinungsverschiedenheit ergibt. Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses hält nämlich in seinem Antrag ausdrücklich fest, dass die Frage, ob die Bundesministerin für Justiz dem Erkenntnis des VfGH vom 21.06.2022, UA 1/2022 ua, "unverzüglich" entsprochen habe oder nicht, nicht Inhalt der nunmehr zu entscheidenden Meinungsverschiedenheit sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untersuchungsausschuss, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages, VfGH / UntersuchungsausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:UA5.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022