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StVONorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Die begangene Tat musste das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Handelte es sich um den Fall drohender Lebensgefahr und damit "Erster Hilfe" (was die bel. Behörde bei Vorliegen einer schweren Nierenkolik angenommen hat), so wäre (in Wien) auch der öffentliche Rettungsdienst (s. das Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz LGBl Nr 22/1965) zur Verfügung gestanden (Bedeutung der Entfernung zur Wohnung des Patienten, Zumutbarkeit des Anrufes bei der Rettung und Einfluss des Ergebnisses dieses Anrufes auf das weitere Handeln des Arztes).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X02Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022