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StVONorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Notstandssituation gem § 6 VStG 1950 gegeben ist, ist vom Vorliegen einer Interessenkollision auf Seiten eines Arztes dann auszugehen, wenn dieser im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes (hier noch aus dem Jahre 1949) verpflichtet ist, ärztliche Hilfe zu leisten. Die Entfernung zwischen der Wohnung bzw Ordination des Arztes und der Wohnung des Patienten ist hiebei nur insofern von Bedeutung, als vom Vorliegen einer derartigen Interessenkollision nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Entfernung so groß ist, dass es dem Arzt von vornherein jedenfalls unmöglich ist, auch unter Begehung einer strafbaren Handlung (hier: Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960) seiner Verpflichtung nachzukommen.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X01Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022