RS Vwgh 1985/11/25 85/02/0176

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Veröffentlicht am 25.11.1985
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
VStG §6
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Notstandssituation gem § 6 VStG 1950 gegeben ist, ist vom Vorliegen einer Interessenkollision auf Seiten eines Arztes dann auszugehen, wenn dieser im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes (hier noch aus dem Jahre 1949) verpflichtet ist, ärztliche Hilfe zu leisten. Die Entfernung zwischen der Wohnung bzw Ordination des Arztes und der Wohnung des Patienten ist hiebei nur insofern von Bedeutung, als vom Vorliegen einer derartigen Interessenkollision nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Entfernung so groß ist, dass es dem Arzt von vornherein jedenfalls unmöglich ist, auch unter Begehung einer strafbaren Handlung (hier: Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960) seiner Verpflichtung nachzukommen.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020176.X01

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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