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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs2Rechtssatz
Im Gegensatz zum Bevollmächtigten (Ermächtigten), der ein Schriftstück mit Rechtswirksamkeit für den Empfänger übernehmen kann, beschränkt sich die einem Boten von seinem Auftraggeber in Ansehung des Empfanges von Schriftstücken übertragene Aufgabe auf die Übernahme zur Beförderung an den Empfänger.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040086.X00Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022