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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der T GmbH in G, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, W214 2224397-1/5E, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 29. August 2019 gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag der Revisionswerberin auf Nachlass vorgeschriebener Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Die gemäß TP 12a lit. a GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr für ein Rekursverfahren sei mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden. Die Aufhebung des TP 12a GGG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 11.12.2014, G 157/2014) sei erst nach Entstehung der Gebührenpflicht in Kraft getreten und wirke sich daher auf den vorliegenden Fall nicht aus. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin könne in der Einbringung der vorgeschriebenen Gebühr keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin habe weder in ihrem Nachlassantrag noch in der Beschwerde konkrete Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Damit sei sie der - im Nachlassverfahren sie treffenden - erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe zudem selbst vorgebracht, zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage zu sein, womit sie selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses verneint habe. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur können eine Stundung, aber keinen Nachlass rechtfertigen. Der Nachlass der Gebührenschuld sei auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche „von der Rechtsprechung, nach der eine einen Nachlass rechtfertigende sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt“, ab. Zudem liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein öffentliches Interesse am Nachlass vorliegt, „wenn sich der Gebührenschuldner nach Aufhebung der unbilligen gebührenbegründenden Norm mit Nachfrist gegen diese nicht zur Wehr setzen kann“.
9 Mit diesen allgemeinen Ausführungen, die weder einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herstellen, noch die zu lösende Rechtsfrage konkret benennen, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan.
10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048; 10.9.2018, Ra 2018/16/0117, jeweils mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/16/0015, mwN).
11 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2020/16/0152, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160087.L00Im RIS seit
21.10.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022