Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
GewO 1994 §5Rechtssatz
In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ingenieurbüro; Verkehrswesen; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.469.001.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022