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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1995, Zl. 303.411/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Witwenpension von S 1.290,-- sowie über eine Ausgleichszulage von S 4.500,-- monatlich. Dieses Einkommen sei nicht ausreichend, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer der Bewilligung zu sichern, zumal sie in einer Wohnung im Ausmaß von ca. 60 m2 wohne, für die sie "in gewisser Weise aufkommen" müsse. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Belastungen der Sozialhilfeträger überwöge die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß es der Annahme der belangten Behörde, wonach ihr an Unterhaltsmitteln lediglich S 5.790,-- monatlich zur Verfügung stünden, unter Berücksichtigung des Akteninhaltes und der in Österreich herrschenden Rechtslage auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes an einer schlüssigen Begründung mangelt. So geht aus der Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 26. Juli 1995 (Seite 6 des Verwaltungsaktes) hervor, daß die Beschwerdeführerin bis 30. April 1995 eine Ausgleichszulage von S 5.944,10 netto monatlich bezog. Daß es sich bei dem ab 1. Mai 1995 aus diesem Titel zur Auszahlung gelangenden Betrag von S 4.500,-- netto monatlich bloß um das Ergebnis einer vorläufigen Bemessung handelt, ist aus dem Beisatz ersichtlich, wonach über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 1. Mai 1995 halbjährlich im nachhinein entschieden wird. Aus der Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 4. August 1995 (Seite 7 des Verwaltungsaktes) ist ersichtlich, daß über die Höhe des Anspruches auf Ausgleichszulage nach Vorlage der jugoslawischen Zahlungsbelege halbjährlich im nachhinein entschieden wird. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dieser - offenbar von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde - ergibt sich die Behauptung eines monatlichen Gesamteinkommens an Pension von S 7.710,--. Dieser Betrag entspricht auch dem gemäß § 293 Abs. 1 und 2 ASVG für das Jahr 1995 geltenden Richtsatz. Ausgleichszulage gebührt gemäß § 296 Abs. 1 ASVG in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293) andererseits. Es ist daher regelmäßig davon auszugehen, daß der Bezieher einer Ausgleichszulage insgesamt über Unterhaltsmittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Die Differenz zwischen dem seitens der Pensionsversicherung der Arbeiter zur Auszahlung gelangenden Gesamtbetrag und dem Ausgleichszulagenrichtsatz ist hier - wie aus der Bestätigung vom 4. August 1995 unschwer zu erkennen - auf Pensionsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber jugoslawischen Stellen zurückzuführen.
Der für die Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes maßgebliche Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien für den Alleinunterstützten betrug gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 68/1994, im Jahr 1995 S 4.770,-- und lag damit beträchtlich unter dem Richtsatz nach § 294 Abs. 1 und 2 ASVG.
Ohne konkrete Feststellungen über die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietaufwandes läßt sich die Frage, ob der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG gesichert ist, daher nicht beantworten.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits inkludiert (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur). Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen. Die Vorlage der Auskunft vom 24. Oktober 1995 unterlag dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191423.X00Im RIS seit
02.05.2001