TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 95/05/0266

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. März 1995, Zl. 8 BauR1-466/2/1994, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 15/1990 in der geltenden Fassung, aufgetragen, "die Ablagerungen von Unrat, Bauschutt, Alteisen, Kühlschränken udg. von seiner Liegenschaft in 9020 Klagenfurt, S-Gasse 24, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen". Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht und mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4. August 1994 die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von S 102.900,-- aufgetragen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 12. Oktober 1994 wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme für den 8. November 1994 angeordnet.

Mit Bescheid vom 20. März 1995 hat die Kärntner Landesregierung die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 10 VVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "daß gegen ihn keine im Sinne des § 10 VVG unzulässige Vollstreckungsverfügung, insbesondere keine solche ohne Grundlage eines tauglichen Exekutionstitels, nämlich hinreichend bestimmten Leistungsbescheides, erlassen werde, sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensübung bei Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei der Anordnung der hier zu beurteilenden Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12942/A). Der Beschwerdeführer behauptet nun, der Titelbescheid sei zu unbestimmt. Die verwendeten Ausdrücke "Ablagerungen von Unrat, Bauschutt, Alteisen, Kühlschränke, udg." seien viel zu allgemein, um als sichere Bezeichnung der zu entfernenden Gegenstände dienen zu können. Die Vollstreckung sei deshalb unzulässig.

Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, daß der Titelbescheid ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung hinreichend bestimmbar wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/05/0065). Bei Ablagerungen von Abfällen, die eine Verunstaltung des Ortsbereiches im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Kärntner Ortsbildpflegegesetz bewirken, handelt es sich um Sachen, bei welchen die Umschreibung in einem Leistungsbefehl niemals bis in alle Einzelheiten möglich und notwendig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.336/A, nur Rechtssatz). Mit der Umschreibung "Ablagerungen von Unrat, Bauschutt, Alteisen, Kühlschränke" ist eindeutig klargelegt, welche auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Abfälle vom rechtskräftigen Entfernungsauftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. Mai 1994 umfaßt sind. Schon die Verwendung des Begriffes "Bauschutt" schließt aus, daß auch "intaktes Baumaterial" - wie in der Beschwerde ausgeführt - vom Auftrag betroffen sein könnte, vielmehr ergibt sich daraus - insbesondere unter Berücksichtigung der auch im Titelbescheid angeführten Rechtsgrundlage -, daß hievon nur der auf dem betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers lagernde Bauabfall betroffen ist. Auch der verwendete Begriff "Unrat" kann im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang eindeutig als ein sich von den übrigen im Titelbescheid aufgezählten Sachen unterscheidener Abfall im Sinne von Mist und Schmutz verstanden werden. Auch gegen den im Titelbescheid verwendeten Begriff "udg." bestehen im Zusammenhang mit den übrigen aufgezählten Sachen keine Bedenken gegen das Bestimmtheitsgebot, da darunter ohne Zweifel nur "sonstiger Abfall" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Kärntner Ortsbildpflegegesetz verstanden werden kann, welcher auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgelagert ist (war) und den Ortsbereich verunstaltet(e).

Warum die vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt in seinem Schreiben vom 12. Juli 1994 festgesetzte Frist zur Erbringung der im Titelbescheid aufgetragenen Verpflichtung zu kurz gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Mit dem gegenteiligen, erstmals in der Beschwerde vorgetragenen, unbegründet gebliebenen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Kosten der Ersatzvornahme nicht abgesprochen. Die sich darauf beziehenden Beschwerdeausführungen gehen somit an der Sache vorbei.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050266.X00

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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