TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/3 B822/92

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §6 Z9 lita UStG 1972 mit E v 10.12.93, G122/93 ua. Im übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Teil 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Vertreter die mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. In bezug auf Teil 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid werden in Teil 1 des Spruches die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 bestätigt; Teil 2 gibt der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1986 hingegen teilweise Folge, wobei aber die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben für alle drei Jahre gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung erfahren.

Da der Beschwerdeführer 1986 das Hauptgebäude eines von ihm und seiner Ehefrau geführten Hotelbetriebes verkauft und seine Wohnung in das 1983 errichtete Gästehaus verlegt hatte, das er im übrigen weiterhin zur Beherbergung von Gästen verwendete, unterwirft der Umsatzsteuerbescheid 1986 die Überführung der bisher dem Betrieb gewidmeten Teile des Gästehauses in das Privatvermögen als Eigenverbrauch der Besteuerung nach dem zweiten Halbsatz des §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz. Ferner geht die belangte Behörde bei der Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer sowohl für das Jahr 1986 als auch für die Jahre 1987 und 1988 hinsichtlich der Fremdenzimmervermietung von einer bloßen Vermögensverwaltung und nicht - wie der Beschwerdeführer - von einer gewerblichen Vermietung aus und zieht daraus für die umsatzsteuerliche Behandlung der ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteile und der daraus abzuleitenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung der Küche und deren Einrichtung die ihr zutreffend scheinenden Folgerungen.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Halbsatzes des §6 Z9 lita Umsatzsteuergesetz 1972 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, G122/93 ua., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Gesetzesstelle ist auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG).

Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1986 (Teil 2 des Spruches) auch die aufgehobene Vorschrift angewendet. Es ist offenkundig, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist; der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Auf den auch zu Teil 2 des angefochtenen Bescheides erhobenen Vorwurf, die Behörde verletze mit ihrer Auffassung, daß hinsichtlich der Zimmervermietung eine bloße Vermögensverwaltung vorliege und die Küche im Gästehaus als Teil der Wohnung zu werten, sohin auch die Anschaffung von Küchengeräten außerhalb der Unternehmenssphäre erfolgt sei, den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht, ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen. Im übrigen gilt auch dafür das Folgende.

III. Soweit der angefochtene Bescheid die Jahre 1987 und 1988 zum Gegenstand hat (Teil 1 des Spruches) wären die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit aber ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde gegen Teil 1 des Spruches ab und tritt sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B822.1992

Dokumentnummer

JFT_10059697_92B00822_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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