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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995, Zl. 301.324/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ausgeschlossen, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liege ein solcher inbesondere dann vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor keiner Beschäftigung nach und verfüge auch nicht über eine Beschäftigungsbewilligung. Es fehle ihm daher an ausreichenden eigenen Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG könne eine Bewilligung daher nicht erteilt werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).
Nach dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, was über § 5 Abs. 1 AufG gleichfalls zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung führen kann. Der Verweis des § 5 Abs. 1 AufG auf die Sichtvermerksversagungsgründe des Fremdengesetzes eröffnet der Aufenthaltsbehörde auch die in § 10 Abs. 3 FrG geschaffene Möglichkeit, trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG einen Sichtvermerk zu erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0551).
Der Beschwerdeführer hat (Seite 24 des Verwaltungsaktes) eine Erklärung seines in Österreich lebenden Vaters vorgelegt, in der sich dieser verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft des Beschwerdeführers aufzukommen sowie der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.
Eine solche Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich geeignet, den Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu sichern, sie räumt aber auch der Aufenthaltsbehörde die Möglichkeit ein, trotz Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die belangte Behörde hat nun die Vorlage dieser Verpflichtungserklärung nicht festgestellt und sich folglich auch nicht mit der Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit derselben auseinandergesetzt. Daß sie diese Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen unterlassen hätte, ist der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen.
Da der Sachverhalt in dem aufgezeigten wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190341.X00Im RIS seit
02.05.2001