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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1995, Zl. 302.260/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juli 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich - soweit dies den diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - gegen die Ansicht der belangten Behörde, sein Lebensunterhalt wäre nicht durch das Einkommen seiner Gattin gesichert.
Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Berufung vom 19. April 1995 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, seit August 1991 gemeinsam mit seiner Gattin in Österreich zu leben; diese sei seit zwei Jahren "beschäftigt" und erhalte einen Nettomonatslohn von über S 13.000,--. Seine Gattin sei "derzeit bemüht eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen".
In ihrer Einvernahme vor dem Amt der Wiener Landesregierung am 16. März 1995 hatte die Gattin des Beschwerdeführers gleichfalls angegeben, noch über keine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen; eine "Beschwerde" beim "Arbeitsamt" sei eingelegt worden.
Die belangte Behörde konnte somit zutreffend auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Akteninhaltes davon ausgehen, daß die Gattin des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vgl. dessen § 3 Abs. 1) beschäftigt wurde. Damit hat zwar die Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 1 AuslBG für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages. Damit ist aber auch in rechtlicher Hinsicht die Annahme der belangten Behörde zutreffend, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers, der selbst in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und allein von seiner Gattin erhalten wird, nicht gesichert ist, muß diese doch damit rechnen, daß ihr Arbeitgeber sein strafbares Verhalten ändert und die verbotene Beschäftigung beendet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190941.X00Im RIS seit
02.05.2001