TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 96/19/0234

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1995, Zl. 114.399/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres Asylverfahrens bis zum 2. Mai 1995 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag im Inland gestellt.

Durch den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bestünden unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich. Die Familienmitglieder verfügten jedoch ebenfalls über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.

Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträgen bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Deshalb gelte § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach sie den gegenständlichen Antrag nicht vor ihrer Einreise vom Ausland aus gestellt habe, nicht entgegen. Sie betont, sie halte sich seit 20. Dezember 1991 im Bundesgebiet auf, sodaß von einer Ersteinreise nach Österreich nicht die Rede sein könne. Ihr Asylantrag sei "sehr fundiert" gewesen, dennoch sei das Asylverfahren mit einem für sie negativen Ergebnis rechtskräftig am 2. Mai 1995 beendet worden. Während ihres Status als Asylwerberin sei sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen.

Die Beschwerdeführerin leitet aus ihrem Vorbringen das Recht ab, im Inland einen Antrag auf Erlangung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen, wie sie es im konkreten Fall auch getan habe.

Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) erworben haben und dieses Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch bestanden haben mag, liegt - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Fall des § 13 Abs. 1 AufG vor.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 351/1995 findet Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 leg. cit. in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit kam der Beschwerdeführerin ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu, für die eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage kommt.

Auch die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn die Antragstellung im Inland ist nur im Falle des VERLUSTES DES ASYLS zulässig. Nach ihrem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin aber nicht ein bereits erlangtes Asyl, sondern - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG verloren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0317, u. a.).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190234.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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