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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0642Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, 1. über den Antrag des V in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 110.005/2/III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, sein Rechtsfreund habe nach Zustellung des bekämpften Bescheides am 23. Oktober 1995 umgehend versucht, ihn schriftlich von der Abweisung der Berufung in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben des Rechtsfreundes sei jedoch am 27. Oktober 1995 mit dem postamtlichen Vermerk "Empfänger unbekannt" in die Kanzlei des Rechtsvertreters zurückgekommen. Es sei daher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in weiterer Folge nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer unter der von diesem dem Rechtsvertreter bekanntgegebenen Adresse in Verbindung zu treten. Erst "Vor 14 Tagen" (gemeint wohl: vierzehn Tage vor der Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrages) sei der Beschwerdeführer in der Kanzlei des Rechtsvertreters erschienen, um sich über den Ausgang des Berufungsverfahrens zu erkundigen.
Hiebei habe sich erst herausgestellt, daß der Beschwerdeführer einen Wohnsitzwechsel durchgeführt, diesen allerdings dem zuständigen Postamt bekanntgegeben habe.
Der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Mit seinem Vorbringen hat nämlich der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG schon deshalb nicht geltend gemacht, weil er auf Grund der erhobenen Berufung mit deren Entscheidung hätte rechnen müssen, weshalb er seine Erreichbarkeit sicherzustellen gehabt hätte. Dies insbesondere dadurch, daß er den Wohnsitzwechsel seinem Rechtsvertreter hätte bekanntgeben müssen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. November 1995, Zlen. 95/19/1206, 1210); allenfalls hätte er auch von der Erteilung eines (ausdrücklichen) Nachsendeauftrages an das zuständige Postamt Gebrauch machen können. Bei der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Vorgangsweise kann von einem minderen Grad des Versehens, welcher die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindern würde, nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, daß sein Vertreter zur Erhebung der Beschwerde nicht ermächtigt gewesen sei.
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden. Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190641.X00Im RIS seit
03.04.2001