Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Vorschlag der Gleichbehandlungskommission mangels Vorliegen eines beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Aktes; Kostenzuspruch aufgrund Aufhebung einer präjudiziellen Bestimmung im aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten GesetzesprüfungsverfahrenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. Die Beschwerde wendet sich gegen einen "Vorschlag der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der gleichzeitigen Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden", welcher der beschwerdeführenden Gesellschaft "gemäß §15 Gleichbehandlungskommissionsgeschäftsordnung BGBl. Nr. 278/1979 idF BGBl. Nr. 440/1985 ... übermittelt" wurde.
Die Beschwerde wertet diesen Akt unter Hinweis auf H. Mayer (Gleichbehandlungsgesetz und Rechtsschutzstaat, ZAS 1992, 37 ff) und im Anschluß an dessen Ausführungen als Bescheid und sieht die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsbetätigung insbesondere durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.
Aus Anlaß dieser Beschwerde - nämlich im Zuge der Prüfung ihrer Zulässigkeit - hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1993 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und den Aufträgen der Gleichbehandlungskommission nachkommen" in §2b des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. 108/1979 idF BGBl. 290/1985, eingeleitet.
Mit Erkenntnis G116/93 vom heutigen Tag hat er die in Prüfung gezogene Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgrund der bereinigten Rechtslage zu beurteilende Beschwerde ist unzulässig. Wie im Gesetzesprüfungsverfahren, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, näher dargelegt wurde, sind die in §6 Abs2 GleichbG vorgesehenen Vorschläge der Gleichbehandlungskommission zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, nur unverbindliche Vorschläge (Gutachten). Die nach §2b GleichbG damit seit der Novelle 1985 verbunden gewesene, diese Qualifikation in Frage stellende Rechtswirkung tritt nach Aufhebung der einschlägigen Wortfolge nicht mehr ein. Es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der bekämpfte Akt überhaupt ein dem Gesetz entsprechender Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Einzelfall ist, dessen Nichtbefolgung den Interessenvertretungen die Klagemöglichkeit eröffnet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte er beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpft werden.
Die Beschwerde ist also jedenfalls wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.
Trotz Zurückweisung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen, da der Bund insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen ist, als in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geltend gemacht wurde und gesetzliche Bestimmungen tatsächlich vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurden.
Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Dieser Beschluß kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung, Bescheidbegriff, VfGH / Kosten, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B969.1992Dokumentnummer
JFT_10059697_92B00969_00