TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 96/19/0134

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995, Zl. 304.134/2-III/11/95, betreffend Aufenhaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Begründend nahm die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 13. Mai 1994 bis 9. Juni 1994, eingereist und sei hier nach wie vor polizeilich aufrecht gemeldet. Laut einer beigelegten Lohnbestätigung gehe der Beschwerdeführer seit 12. Juli 1994 einer unselbständigen Tätigkeit (in Österreich) nach; daraus folge, daß sich der Beschwerdeführer seit 10. Juni 1994 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Weiters habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 24. Juni 1995 bei der Vertretungsbehörde in Budapest eingebracht, sei jedoch weiter in Österreich gemeldet gewesen und habe in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nur seinen derzeitigen Wohnsitz in Österreich angegeben. Deswegen habe er seinen Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich begonnen habe, gestellt. Er sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß die Annahme der belangten Behörde, wonach er sich im Anschluß an seine Einreise ständig in Österreich aufgehalten habe, sich in keiner Weise aus der aufrechten polizeilichen Meldung zwingend ergeben könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Erstantrag am 24. Juni 1995 (nach dem Vorbringen in der Beschwerde auch 24. Juni 1994) bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht. "Während" "der Antragstellung" habe er sich in keiner Weise in Österreich befunden. Bei rechtsrichtiger Beurteilung durch die belangte Behörde hätte ihm die Aufenthaltsbewilligung in der beantragten Form erteilt werden müssen. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, der von der belangten Behörde "herangezogene Tatbestand" sei "nicht ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt" worden. Diesbezüglich habe es an maßgeblichen Feststellungen betreffend Unterhalt und Unterkunft des Beschwerdeführers sowie auch die "familiären Belange" gemangelt. Der Beschwerdeführer sei nämlich in Österreich verheiratet, und durch die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei massiv in sein Privat- und Familienleben eingegriffen worden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657). Wenn auch im vorliegenden Fall der Sichtvermerk nicht nahtlos an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, ist dennoch der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis).

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Ziffer des § 10 Abs. 1 FrG stützt, sondern auf eine andere Ziffer dieser Bestimmung (hier: auf § 10 Abs. 1 Z. 4 statt auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG), vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (vgl. das oben zitierten Erkenntnis mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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