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Ankündigungs- und AnzeigenabgabenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Es gehört zum Begriff der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass derjenige, den diese Verantwortlichkeit trifft, als Täter auch dann anzusehen ist, wenn er das strafbare Verhalten zwar nicht selbst gesetzt, aber trotz Rechtspflicht hiezu schuldhaft nicht verhindert hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001765.X03Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022