RS Vwgh 1966/9/20 1765/65

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Veröffentlicht am 20.09.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es gehört zum Begriff der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass derjenige, den diese Verantwortlichkeit trifft, als Täter auch dann anzusehen ist, wenn er das strafbare Verhalten zwar nicht selbst gesetzt, aber trotz Rechtspflicht hiezu schuldhaft nicht verhindert hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001765.X03

Im RIS seit

19.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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