Index
Ankündigungs- und AnzeigenabgabenNorm
BAG 1969 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0996/58 E 28. April 1960 RS 1Stammrechtssatz
Die Verantwortung für die in einem Bäckereibetrieb vorfallenden Verstöße gegen die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes trifft grundsätzlich den Betriebsinhaber. Werden derartige Verstöße von einem Dienstnehmer ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57). Hiefür ist, sofern auf die übertretene Norm die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG 1950 zutreffen, der Betriebsinhaber beweispflichtig.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001765.X01Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022