RS Vwgh 1966/9/20 1765/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1966
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50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §5 Abs1
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0996/58 E 28. April 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verantwortung für die in einem Bäckereibetrieb vorfallenden Verstöße gegen die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes trifft grundsätzlich den Betriebsinhaber. Werden derartige Verstöße von einem Dienstnehmer ohne Wissen und Willen des Betriebsinhabers begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57). Hiefür ist, sofern auf die übertretene Norm die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG 1950 zutreffen, der Betriebsinhaber beweispflichtig.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001765.X01

Im RIS seit

19.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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