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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §11Beachte
Rechtssatz
Im Falle einer Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses (Beendigung und Neubegründung ab späterem Zeitpunkt) erlischt die Pflichtversicherung mit der Beendigung, sofern nicht darüber hinaus noch ein Entgeltanspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080083.X03Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022