Index
Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §11Beachte
Rechtssatz
Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung können zwar - wie im Regelfall - zusammenfallen, müssen es aber nicht. Nach § 11 Abs 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). Die Absätze 3, 4 und 6 des § 11 leg cit sind Sonderformen der Variante 1, Absatz 2 ist eine Sonderform der Variante 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080083.X01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022