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AbgabenverfahrenNorm
VwGG §27Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0011 B 30. Mai 1985 RS 3Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom 8.10.1968, 1387/65, VwSlg 7414 A/1968)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130106.X02Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022