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AbgabenverfahrenNorm
BAO §119Rechtssatz
Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gem § 119 BAO und § 143 BAO, gelegen in der Nichtvorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, entbindet die belangte Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht. Sie hat vielmehr bei Andauern dieser Verletzung von ihrer Berechtigung, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130106.X01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022