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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S N, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2021, Zl. I412 2001919-3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Mai 2021, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden waren, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach der Aktenlage wurde dieses Erkenntnis dem (damaligen) Vertreter des Revisionswerbers mit 4. August 2021 zugestellt.
2 Mit Schriftsatz vom 4. November 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision. Unter einem brachte er eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 3. August 2021 ein.
3 Mit Beschluss vom 10. November 2021 (dem Revisionswerber am 11. November 2021 zugestellt) wies das BVwG (ua.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.
4 In der Folge legte das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 3. August 2021 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
6 Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mit 4. August 2021 erweist sich die am 5. November 2021 beim BVwG eingebrachte Revision als verspätet.
7 Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170184.L00Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022