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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN). Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im SchiffahrtsG 1997, sondern in § 10 NÖ NatSchG 2000 umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vgl. auch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 47ff SchiffahrtsG 1997 bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im Verfahren nach dem SchiffahrtsG 1997 unmittelbar anwendbar wären.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030168.L03Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022