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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R S in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2022, Zl. VGW-031/076/6561/2022-3, betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde iA Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. April 2022 unter anderem einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (der die Revision gegen die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist hg. zu Ra 2022/01/0248 protokolliert).
3 Dagegen richtet sich das vom Revisionswerber selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete, jedoch als Revision zu wertende Schreiben vom 1. August 2022, welches das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorlegte.
4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein. Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN).
6 Diese Voraussetzungen liegen im Revisionsfall vor:
7 Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
8 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 13. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030207.L00Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022