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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2017/I/029Rechtssatz
Der Leistungsbemessung (Höhe des Arbeitslosengelds) liegt dasselbe - neben den laufenden Bezügen auch die Sonderzahlungen umfassende - Entgelt zugrunde, das auch bereits der Beitragseinhebung (Höhe der Beiträge) zugrundelag. Im Hinblick darauf korreliert daher die Höhe des Arbeitslosengelds mit der Beitragshöhe, was Ausdruck des im System des österreichischen Arbeitslosenversicherungsrechts vorherrschenden Versicherungsprinzips ist (vgl. in dem Sinn VwGH 25.2.1988, 87/08/0291, VwSlg. 12.660 A). Dieses Prinzip verlangt im Kern, dass eine sachlich gerechtfertigte Relation von Beitragsleistung und Versicherungsleistung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L03Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022