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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AMPFG 1994 §2 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG 1994 wird von den der Versicherungspflicht unterliegenden Personen und deren Dienstgebern ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag in einem näher geregelten Hundertsatz (2,4 % für Lehrlinge, 6 % für sonstige Versicherte) der Beitragsgrundlage eingehoben. Dabei umfasst die maßgebliche Beitragsgrundlage - wie aus § 45 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 ASVG hervorgeht - neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG, allgemeine Beitragsgrundlage) auch die Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L02Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022