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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 2015/I/079Rechtssatz
Das für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengelds maßgebliche Entgelt umfasst neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG), stellen diese doch ebenso ein Entgelt im Sinn des § 49 ASVG dar, das anteilig zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung der Sonderzahlungen kann insbesondere auch aus § 21 Abs. 2 AlVG 1977 (idF BGBl. I Nr. 29/2017) abgeleitet werden (vgl. weiters die nun ausdrückliche Einbeziehung der Sonderzahlungen in § 21 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG 1977 in der Fassung ab dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 79/2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080197.L01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022