RS Vwgh 2022/9/16 Ra 2019/05/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2022
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Löschung einer Kommanditgesellschaft im Firmenbuch ist nur deklarativ; die Gesellschaft besteht bis zu ihrer Vollbeendigung als rechts- und parteifähige Gesellschaft fort. Die Vollbeendigung ist Voraussetzung für die Löschung im Firmenbuch und nicht umgekehrt. Wurde die Gesellschaft vor ihrer Vollbeendigung im Firmenbuch gelöscht, so hat diese Eintragung keinen Einfluss auf ihren Weiterbestand, insbesondere nicht auf ihre Parteifähigkeit (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2009/16/0202, mwN). Zur Vollbeendigung der Gesellschaft kommt es erst, wenn keinerlei Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0106, mwN).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050308.L01

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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