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21/01 HandelsrechtRechtssatz
Die Löschung einer Kommanditgesellschaft im Firmenbuch ist nur deklarativ; die Gesellschaft besteht bis zu ihrer Vollbeendigung als rechts- und parteifähige Gesellschaft fort. Die Vollbeendigung ist Voraussetzung für die Löschung im Firmenbuch und nicht umgekehrt. Wurde die Gesellschaft vor ihrer Vollbeendigung im Firmenbuch gelöscht, so hat diese Eintragung keinen Einfluss auf ihren Weiterbestand, insbesondere nicht auf ihre Parteifähigkeit (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2009/16/0202, mwN). Zur Vollbeendigung der Gesellschaft kommt es erst, wenn keinerlei Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0106, mwN).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050308.L01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022