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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EpidemieG 1950 §40 litb idF 2001/I/098Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat sich der Revisionswerber jedenfalls insoweit vernünftig und sozialadäquat verhalten, als er den Aufenthaltsort bei Erhalt des Absonderungsbescheides, nämlich die allein bewohnte Wohnung in Wien, mit Ausnahme der angeordneten Testungen während der gesamten Quarantänezeit nicht mehr verließ und damit im Ergebnis keinerlei Infektionsgefahr für sein Umfeld erzeugte. Gerade darauf zielen aber die gesetzlichen Bestimmungen, die der Absonderung zugrunde liegen, ab. Gleichzeitig reduzierte der Revisionswerber dadurch sein eigenes Risiko, sich mit Covid-19 (durch Kontakt zu seiner erkrankten Ehefrau) anzustecken, was für ihn aufgrund der Vorerkrankungen besonders riskant gewesen wäre. Dass sich eine einsichtige und besonnene Person in seiner Lage anders verhalten hätte und an den behördlich angeordneten Absonderungsort (zu seiner erkrankten Ehefrau) zurückgekehrt wäre, vermag der VwGH nicht zu erkennen. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass eine Person mit ihrer eigenständig vorgenommenen "Selbstabsonderung" das Ihrige unternimmt, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten setzt, das das EpidemieG 1950 vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom "Verhalten des Betroffenen" abhängig macht (vgl. VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). Ausgehend davon war der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 40 lit. b iVm § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030124.L02Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022