TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/20 Ra 2022/03/0124

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40
EpidemieG 1950 §40 litb idF 2001/I/098
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
EpidemieG 1950 §7a Abs1a
StGB §6
StGB §6 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §5
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K N in L, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2022, Zl. LVwG-S-454/001-2021, betreffend eine Übertretung von § 40 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Februar 2021, Zl. KOS2-V-20 42388/5, aufgehoben und das Strafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

Der Revisionswerber hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die belangte Behörde ordnete mit Bescheid vom 14. November 2020 die Absonderung des Revisionswerbers aufgrund des hohen Infektionsrisikos mit der Lungenerkrankung COVID-19 von 14. November 2020 bis einschließlich 25. November 2020 an seiner Wohnadresse in L (Niederösterreich) an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2020 zuwidergehandelt, indem er sich während des Absonderungszeitraumes nicht an dem im Absonderungsbescheid genannten Ort, sondern an einer näher genannten Adresse in Wien aufgehalten habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 40 lit. b iVm § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2020 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG festgelegt.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das genannte Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die Geldstrafe auf EUR 220,-- herabsetzte und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festlegte. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

„Der Hauptwohnsitz des [Revisionswerbers] befindet sich in [...] L[...], wo er mit seiner Ehegattin lebt. Dem [Revisionswerber] steht eine Wohnung in [...] Wien [...] zur Verfügung, in der er im November 2020 nicht wohnsitzgemeldet war.

Der [Revisionswerber] leidet an Diabetes und Bluthochdruck und muss in der Nacht an ein Beatmungsgerät angeschlossen werden.

Die Ehegattin des [Revisionswerbers] war aufgrund einer positiv getesteten Arbeitskollegin Covid-19-Kontaktperson. Am Abend des 13. November 2020 ließen sich der [Revisionswerber] und seine Ehegattin auf Covid-19 testen. Das Testergebnis erhielten sie am 14. November 2020, wobei der Krankheitserreger beim [Revisionswerber] nicht festgestellt wurde, bei seiner Gattin jedoch schon.

Als der [Revisionswerber] seine Sachen bereits gepackt hatte, um in die Wohnung nach Wien zu fahren, aber noch bei seiner Ehegattin in L[...] war, rief die belangte Behörde an, um seiner Gattin mitzuteilen, dass sie als Kontaktperson in Quarantäne sei. Der [Revisionswerber] nahm das Telefonat für seine Ehegattin entgegen und teilte der Behörde mit, dass seine Ehegattin positiv getestet worden und er am Weg [in die Wohnung nach Wien] sei. Die belangte Behörde sah darin kein Problem und ersuchte ihn darum, vorher noch das Testergebnis seiner Gattin zu übermitteln, was er auch tat. Als der [Revisionswerber] bereits in Wien oder auf dem Weg dorthin war, rief ihn die belangte Behörde an und teilte ihm mit, dass sie ihre Aussage revidieren müsse, weil kein Bescheid für Wien ausgestellt werden könne. Der Sachbearbeiter teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er das nach Wien weiterleiten müsse und dies einige Tage dauern könne [...].

Mit Bescheid vom 14. November 2020 [...] ordnete die belangte Behörde die Absonderung des [Revisionswerbers] in [...] L[...] für den Zeitraum von 14. November 2020 bis inklusive 25. November 2020 aufgrund seines hohen Infektionsrisikos (‚Hoch-Risiko-Exposition‘) mit der Lungenerkrankung COVID-19 (2019-nCoV ‚neuartiges Corona-Virus‘) an. Gleichzeitig wurde der [Revisionswerber] verpflichtet, zu bestimmten Zeiten eine Teststation aufzusuchen und unter anderem die folgende Maßnahme einzuhalten: ‚Die Wohnung darf nicht verlassen werden, einzige Ausnahme - Fahrt mit einem privaten PKW zu einer zugewiesenen Teststation nach Aufforderung der Gesundheitsberatung 1450 oder Gesundheitsbehörde.‘

Der Bescheid enthielt unter anderem den Hinweis: ‚Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Anordnung Ihrer Absonderung ist daher ab sofort wirksam.‘

Der [Revisionswerber] erhielt den Bescheid vom 14. November 2020 an diesem Tag um 19.03 Uhr an die von ihm der Behörde gegenüber bekanntgegebene E-Mail-Adresse [...]. Er öffnete die Datei erst am folgenden Tag und sah, dass der Absonderungsort sein Hauptwohnsitz war.

Bis auf die behördlich angeordneten Tests verließ der [Revisionswerber] die Wohnung in Wien im Quarantänezeitraum nicht. [...]“

5        Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretung des § 40 lit. b EpiG idF BGBl. I Nr. 98/2001 iVm § 7 Abs. 1a EpiG idF BGBl. I Nr. 104/2020 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Soweit der Revisionswerber vorbringe, sich aus gesundheitlichen Gründen von seiner positiv auf Covid-19 getesteten Ehegattin ferngehalten und sich deshalb in Wien abgesondert zu haben, sei dieses Motiv zwar menschlich nachvollziehbar, von einem rechtstreuen Menschen wäre jedoch nach Zustellung des Absonderungsbescheides für den Hauptwohnsitz in L ehestmöglich eine Kontaktaufnahme mit der Behörde zu erwarten gewesen.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, der Revisionswerber habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des Absonderungsbescheides nicht an seinem Wohnsitz in L, sondern bereits in Wien aufgehalten und diesen Ort - nach dem Inhalt des Bescheides - auch gar nicht mehr verlassen dürfen. Er habe sich durch Verbleib in Wien nicht sozialinadäquat verhalten. Durch Rückkehr an den Wohnsitz in L hätte sich der Revisionswerber, welcher selbst negativ auf Covid-19 getestet gewesen sei und welcher selbst jede Nacht an ein Beatmungsgerät angeschlossen werden müsse, in eine schwere unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben begeben. Er sei in einer Notstandssituation gewesen und ihm komme § 6 VStG zugute.

7        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8        Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

9        Die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 bzw. BGBl. I Nr. 104/2020 lauten auszugsweise:

Absonderung Kranker.

§ 7. (...)

(1a). Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. (...)

Sonstige Übertretungen.

§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

(...)

b)   den auf Grund der in den §§ 7, (...) angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder (...) zuwiderhandelt (...)

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

10       Der Revisionswerber wendet gegen seine Bestrafung ein, er habe sich bei Erhalt des Absonderungsbescheides bereits allein in der Wohnung in Wien befunden, die er in der Folge auch nicht mehr verlassen habe. Eine Rückkehr an die Wohnadresse in L sei ihm gar nicht erlaubt gewesen, hätte im Übrigen aber zur Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens geführt.

11       Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht im Belieben der abgesonderten Person liegt, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen. Ungeachtet dessen läuft die Argumentation des Revisionswerbers fallbezogen aber darauf hinaus, sein Verschulden an der objektiven Übertretung der Vorgaben im Absonderungsbescheid in Zweifel zu ziehen.

12       Dem ist aus folgenden Gründen zuzustimmen:

13       Nach den wiedergegebenen - unstrittig gebliebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde legt, litt der Revisionswerber unter Vorerkrankungen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für ihn besonders riskant machten. Seine Frau, mit der er am gemeinsam Wohnort in L zusammenlebte, wurde positiv auf das Virus getestet und an dieser Adresse abgesondert, während der Revisionswerber ein negatives Testergebnis erhielt. Gleichzeitig stand dem Revisionswerber eine leerstehende Wohnung in Wien zur Verfügung.

14       Bei dieser Ausgangslage ist verständlich, dass sich der Revisionswerber zur Vermeidung einer Ansteckung durch seine Frau dazu entschloss, in die Wohnung nach Wien zu fahren und sich bis auf Weiteres dort aufzuhalten. Darüber informierte er auch die zuständige belangte Behörde, die dagegen zunächst keine Einwände erhob. Dass dem Revisionswerber auf dem Weg nach Wien von einem Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt wurde, das Einverständnis sei zu relativieren, weil die Bearbeitung seines Falles nach Wien weitergeleitet werden müsse und dies einige Tage dauern könne, ändert daran nichts, konnte der Revisionswerber, demgegenüber zu diesem Zeitpunkt noch keine Absonderung ausgesprochen worden war, doch noch immer davon ausgehen, sich in Wien aufhalten zu dürfen.

15       Nach Erhalt des Absonderungsbescheides der belangten Behörde musste ihm allerdings klar sein, dass seine Absonderung für die Wohnadresse in L und nicht in Wien angeordnet worden war. Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt nicht an der Wohnadresse in L, sondern bereits in Wien befand. Dass er, wie die Revision meint, nicht einmal mehr nach L hätte fahren dürfen, um dem Bescheid zu entsprechen, trifft hingegen nicht zu, soweit ihm eine Rückfahrt - ohne Gefährdung anderer - möglich gewesen wäre. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus, dass er bei diesbezüglichen Zweifeln auch bei der Behörde nachfragen hätte können, was er nach dem Akteninhalt nicht getan hat.

16       Zweifel darüber, wie der Absonderungsbescheid zu verstehen sei, mögen somit zwar den Vorsatz des Täters in Bezug auf die Übertretung dieser Anordnung beseitigt haben, für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügte gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG aber auch bloß fahrlässiges Verhalten.

17       Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. etwa VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020, 0021, mwN).

18       Im gegenständlichen Fall hat sich der Revisionswerber jedenfalls insoweit vernünftig und sozialadäquat verhalten, als er den Aufenthaltsort bei Erhalt des Bescheides, nämlich die allein bewohnte Wohnung in Wien, mit Ausnahme der angeordneten Testungen während der gesamten Quarantänezeit nicht mehr verließ und damit im Ergebnis keinerlei Infektionsgefahr für sein Umfeld erzeugte. Gerade darauf zielen aber die gesetzlichen Bestimmungen, die der Absonderung zugrunde liegen, ab. Gleichzeitig reduzierte der Revisionswerber dadurch sein eigenes Risiko, sich mit Covid-19 (durch Kontakt zu seiner erkrankten Ehefrau) anzustecken, was für ihn aufgrund der Vorerkrankungen besonders riskant gewesen wäre. Dass sich eine einsichtige und besonnene Person in seiner Lage anders verhalten hätte und an den behördlich angeordneten Absonderungsort zurückgekehrt wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass eine Person mit ihrer eigenständig vorgenommenen „Selbstabsonderung“ das Ihrige unternimmt, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten setzt, das das EpiG vom verständigen Bürger erwartet, wenn es in § 7 Abs. 1a die behördliche Absonderungsmaßnahme u.a. vom „Verhalten des Betroffenen“ abhängig macht (vgl. VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002).

19       Ausgehend davon war der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 40 lit. b iVm § 7 Abs. 1a EpiG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter überprüft zu werden, ob sich der Revisionswerber in einem Notstand im Sinne des § 6 VStG befand, wie die Revision behauptet.

20       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie hier aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

21       Der Revision war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG eine neue Kostenentscheidung zu treffen (vgl. etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029, mwN).

22       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030124.L00

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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